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BVerwG - Entscheidung vom 12.04.2013

1 B 5.13 (1 C 2.13)

Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 1 B 5.13 (1 C 2.13)

DRsp Nr. 2013/7846

Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach den Voraussetzungen des Absehens von einer vorherigen Ausreise bei anerkannten Flüchtlingen bei Festsetzung einer Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei anerkannten Flüchtlingen bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann, unterliegt grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

Tenor

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 11 Abs. 1 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO , §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen bei anerkannten Flüchtlingen bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann.

Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an. Der Senat bemerkt allerdings zu der Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO , Art. 103 Abs. 1 GG ), dass die Beschwerde insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Dem Vorwurf, das Berufungsgericht sei auf die Argumentation des Beklagten, dass die Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG erst mit der Ausreise zu laufen beginne, nicht eingegangen, steht schon entgegen, dass das Gericht nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde in den Urteilsgründen darauf eingegangen ist und sich in der Sache auch mit der Argumentation des Beklagten auseinander gesetzt hat (UA S. 13). Weiter ist nicht ersichtlich, wieso die Nichtzulassung für den Beklagten überraschend gewesen sein soll, wenn das Berufungsgericht bereits in seinem Zulassungsbeschluss vom 12. Januar 2012 ausgeführt hat, der Erfolg des Rechtsmittels sei im Hinblick auf die Auslegung des § 11 AufenthG "ebenso wahrscheinlich wie sein Misserfolg". Schließlich zeigt der Beklagte nicht auf, warum die auf Sinn und Zweck sowie auf Unionsrecht abstellende Rechtsauslegung des Berufungsgerichts eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfordert hätte. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, ohne damit einen Verfahrensmangel darzulegen.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 66/12