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BVerwG - Entscheidung vom 03.07.2013

6 B 17.13

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 6 B 17.13

DRsp Nr. 2013/19504

Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach Ansprüchen von Eltern auf Einführung nicht konfessionellen Ethikunterrichts

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Januar 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bzw. inwieweit aus grundgesetzlichen Bestimmungen Ansprüche von Eltern auf Einführung nicht konfessionellen Ethikunterrichts erwachsen können.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG , für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 9 S 2180/12