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BVerwG - Entscheidung vom 26.03.2013

8 B 92.12

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 8 B 92.12

DRsp Nr. 2013/7152

Gleichbehandlung des im gleichen Eigentum wie das Anliegergrundstück stehenden Hinterliegergrundstücks im Anschluss- und Benutzungsrecht wie im Beitragsrecht

Den Darlegungsanforderungen an die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird nicht gerecht, wer sich darauf beschränkt, die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 4. September 2009 auferlegte Verpflichtung, das Grundstück L., Flurstück-Nr. ..., in B. an die öffentliche Wasserversorgungsleitung anzuschließen und seinen gesamten Wasserbedarf (mit Ausnahme der Nutzung zum Zwecke der Gartenbewässerung) aus der Wasserversorgungsanlage der Beklagten zu decken. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2011 abgeändert und den angefochtenen Bescheid der Beklagten und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts F. aufgehoben.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) liegt nicht vor.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Frage auf, "ob im Anschluss- und Benutzungsrecht das Hinterliegergrundstück, das im gleichen Eigentum wie das Anliegergrundstück steht, gleich zu behandeln ist wie im Beitragsrecht".

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Das angefochtene Urteil beruht auf der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ). Insoweit können sich mangels Revisibilität keine rechtsgrundsätzlichen Fragen stellen, die in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnten.

Die aufgeworfene Frage wird auch nicht dadurch zu einer solchen des revisiblen Rechts, dass die Beschwerde in der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Normen durch den Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 3 GG sieht. Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsfähige Frage gerade des Bundes(verfassungs)rechts darlegt, nicht aber dann, wenn Landesrecht klärungsbedürftig ist (Beschluss vom 14. August 2006 - BVerwG 10 B 29.06 - [...] m.w.N.).

Die Beschwerde hat die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit von Bundesrecht jedoch nicht dargelegt. Sie hat sich darauf beschränkt, zu behaupten, dass es mit Art. 3 GG nicht vereinbar sei, für den Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich eines Hinterliegergrundstücks, das im gleichen Eigentum wie das Anliegergrundstück steht, andere Anforderungen zu stellen als sie im Anschlussbeitragsrecht bei gleicher Fallkonstellation gelten.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt indes voraus, dass substantiiert begründet wird, warum die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, ferner weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Berufungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird.

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in dem Beschwerdeschriftsatz nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angefochtenen Urteil näher ausgeführt (siehe S. 18 UA), dass die Beitragspflicht für einen Wasserversorgungsanschluss eigenen Regeln folgt und von anderen Voraussetzungen abhängig ist als die Verpflichtung, ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungslage anzuschließen. Hiermit hat sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander gesetzt, sondern sich darauf beschränkt, eine Verletzung von Art. 3 GG zu rügen, ohne im Einzelnen, in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, darzutun, weshalb im Wesentlichen gleiche Sachverhalte vorliegen und sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Den Darlegungsanforderungen an die Klärungsbedürftigkeit wird aber nicht gerecht, wer sich darauf beschränkt, die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 , 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 3072/11