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BVerwG - Entscheidung vom 16.01.2013

9 B 52.12

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 9 B 52.12

DRsp Nr. 2013/2522

Gerichtsgebühren bei Beendigung des Verfahrens durch Rücknahme des Rechtsmittels

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. November 2012 mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, da das Verfahren durch Rücknahme des Rechtsmittels beendet wurde und daher gerichtsgebührenfrei ist (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ).

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 26.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 190/12