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BVerwG - Entscheidung vom 02.10.2013

4 BN 34.13

Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
VwGO § 86 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 02.10.2013 - Aktenzeichen 4 BN 34.13

DRsp Nr. 2013/22966

Geltendmachen einer Rechtsverletzung bzgl. Verschattung von Grundstücken durch ein geplantes Hochhaus

1. Die (abweichende) Auslegung von DIN-Vorschriften ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und begründet keine Divergenz iSd. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO .2. Für das Gericht besteht kein Anlass, ein (weiteres) Gutachten zur Verschattungswirkung eines Hochhauses einzuholen (und dieser Verzicht auf eine weitere Begutachtung stellt somit keinen Verfahrensmangel dar), wenn die Antragsteller keinen Gesichtspunkt aufzeigen, der die Richtigkeit der Analyse des bereits eingeholten Gutachtens einer GmbH in Frage stellt, wonach die prognostizierte Verschattung ihres Grundstücks ausschließlich auf die bereits vorhandenen Gebäude in der Nachbarschaft zurückzuführen und eine beachtliche zusätzliche Verschattung durch das geplante Hochhaus nicht zu besorgen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) des angefochtenen Urteils zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 4.04 - (BVerwGE 123, 37 = Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 23) zuzulassen.

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Hieran fehlt es. Die Beschwerde benennt schon keinen Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, der von einem Rechtssatz abweichen könnte, den das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Februar 2005 (a.a.O.) aufgestellt hat. Sie wendet sich vielmehr gegen die tatrichterliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass eine beachtliche Verschattung der Grundstücke der Antragstellerinnen durch das geplante Hochhaus nicht zu besorgen sei. Sollte die Beschwerde rügen wollen, dass das Oberverwaltungsgericht die DIN 5034 anders verstanden habe als das Bundesverwaltungsgericht, wäre ihr entgegenzuhalten, dass die Auslegung von DIN-Vorschriften keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung ist (vgl. Beschluss vom 30. September 1996 - BVerwG 4 B 175.96 - NVwZ-RR 1997, 214 ).

2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag als unzulässig behandelt, weil es den Antragstellerinnen die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ) abgesprochen hat. Die Antragstellerinnen hätten nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass sie durch die Festsetzungen des umstrittenen Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt würden. Sie hätten in ihrer Antragsbegründung keinen Gesichtspunkt aufgezeigt, der die Richtigkeit der Analyse des Gutachtens der M. GmbH in Frage stellen könne, dass die prognostizierte Verschattung ihres Grundstücks ausschließlich auf die bereits vorhandenen Gebäude in der Nachbarschaft zurückzuführen und eine beachtliche zusätzliche Verschattung durch das geplante Hochhaus nicht zu besorgen sei.

Die Antragstellerinnen rügen nicht als Verfahrensfehler, dass das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt hätte. Sie beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt habe, weil es zur Frage der Verschattung ihrer Grundstücke durch das geplante Hochhaus kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Indem sie vortragen, dass die Vorinstanz den Bebauungsplan nach Durchführung der vermissten Beweisaufnahme wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot für unwirksam hätte erklären müssen (Beschwerdebegründung S. 5), machen sie geltend, dass sich ihr Normenkontrollantrag ohne den behaupteten Verfahrensfehler als begründet hätte erweisen müssen. In die Prüfung der Begründetheit ist das Oberverwaltungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - aber nicht eingetreten. Von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus, der maßgeblich ist, selbst wenn er verfehlt sein sollte (vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22 = [...] Rn. 21 und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 38.10 - [...] Rn. 18), hatte es keinen Anlass, ein (weiteres) Gutachten zur Verschattungswirkung des Hochhauses einzuholen, und stellt der Verzicht auf eine weitere Begutachtung keinen Verfahrensmangel dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 D 17/11