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BVerwG - Entscheidung vom 18.10.2013

5 B 59.13

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2
SGB I § 17 Abs. 3 S. 1
SGB VIII § 4 Abs. 1
SGB VIII § 82 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 18.10.2013 - Aktenzeichen 5 B 59.13

DRsp Nr. 2013/24994

Förderung von Tätigkeiten der Jugendhilfe (hier: Förderung von Leistungen der Jugendsozialarbeit)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB I § 17 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 4 Abs. 1 ; SGB VIII § 82 Abs. 1 ;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in der Norm bezeichneten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26, vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 -Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 und vom 20. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.10 -[...] Rn. 9).

Die Divergenzrüge greift schon deswegen nicht durch, weil das von der Beschwerde in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1993 - BVerwG 5 C 41.91 - (BVerwGE 94, 202 = Buchholz 436.0 § 93 BSHG Nr. 1 ) - § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532, 1563) - BSHG a.F. - auslegt, während sich das angegriffene Urteil zu § 17 Abs. 3 Satz 1 SGB I und § 4 Abs. 1 SGB VIII verhält. Beide Entscheidungen beziehen sich mithin nicht auf dieselbe Norm des revisiblen Rechts. Es besteht auch keine inhaltliche Identität der Regelungsbereiche einerseits des § 93 BSHG a.F. und andererseits derjenigen der letztgenannten Bestimmungen. Jene Norm verkörperte eine einfachgesetzliche Ausprägung des Kooperationsprinzips bezogen auf das Verhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe und den Trägern von Einrichtungen, insbesondere solchen der freien Wohlfahrtspflege, und auf den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen. Demgegenüber normiert § 17 Abs. 3 Satz 1 SGB I allgemeine Zielvorgaben für ein arbeitsteiliges Zusammenwirken der öffentlich-rechtlichen Leistungsträger und der freien Einrichtungen und Organisationen und verpflichtet § 4 Abs. 1 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe.

2. Die Beschwerde hat auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 f. m.w.N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

Der Kläger wirft die Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung auf:

"Bewegt sich die Fördertätigkeit der obersten Landesjugendbehörde im rein objektiv-rechtlichen Bereich, oder kann der Fördernehmer zumindest ein subjektivöffentliches Recht im Sinne eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen?"

Mit dieser, auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 82 Abs. 1 SGB VIII zielenden Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil in zweifacher Weise auseinandergesetzt (UA S. 28 f.). Zum einen hat er angenommen, ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bestehe schon deshalb nicht, weil aus den vorstehend dargelegten Gründen "keine subjektiv-rechtliche Norm erkennbar (ist), deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt wären". Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof selbstständig tragend einen Anspruch des Klägers auf erneute Ermessensausübung mit der Erwägung abgelehnt, dass selbst für den Fall, dass grundsätzlich ein normativer Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bestehen sollte, dies der Klage deshalb nicht zum Erfolg verhelfe, weil der Beklagte eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen habe. Jedenfalls die zuletzt genannte Annahme hat der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Revisionszulassungsgründen angegriffen. Soweit er der Auffassung ist, die Ermessensentscheidung des Beklagten sei fehlerhaft, beanstandet er die sachliche Richtigkeit der entgegenstehenden Annahme des Verwaltungsgerichtshofs. Damit kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich begründet werden.

Der Kläger möchte ferner die Frage geklärt wissen:

"Folgt aus der Anwendbarkeit des Kooperationsprinzips auf die Fördertätigkeit ein Anspruch des freien Trägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Förderhöhe?"

Auch insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof zum einen das Bestehen einer einen subjektiven Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung vermittelnden Norm verneint und zum anderen selbstständig tragend die Auffassung vertreten, der Beklagte habe eine nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung getroffen. Mithin führt diese Frage aus den gleichen Gründen wie die vorstehend behandelte nicht zum Erfolg der Beschwerde.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO )

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben, weil es sich um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 2 VwGO , nämlich um eine Streitigkeit nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch handelt, die dem Bereich der Fürsorge zuzuordnen ist. Hierzu zählen auch Streitigkeiten um die Förderung von Tätigkeiten der Jugendhilfe, hier die Förderung von Leistungen der Jugendsozialarbeit im Sinne des § 13 Abs. 3 SGB VIII .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 9 S 889/11