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BVerwG - Entscheidung vom 23.07.2013

10 C 24.12

Normen:
VwGO § 120 Abs. 1
VwGO § 120 Abs. 2

BVerwG, Urteil vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 10 C 24.12

DRsp Nr. 2013/19630

Ergänzung eines Tenors bzgl. der Kosten i.R.e. Urteilergänzungsverfahren

Tenor

Das Urteil vom 13. Juni 2013 wird im Tenor nach den Worten "...selbst trägt." wie folgt ergänzt:

"Die Klägerin trägt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen des Weiteren die Kosten des Berufungsverfahrens und 1/7 der Kosten des Verfahrens erster Instanz."

Normenkette:

VwGO § 120 Abs. 1 ; VwGO § 120 Abs. 2 ;

Gründe

I

Auf die Revision der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 13. Juni 2013 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 2011, soweit es die Klägerin betrifft, und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. August 2012 geändert. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen, und ihr wurden die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt. Über die Kosten des Verfahrens in der ersten und zweiten Instanz wurde nicht entschieden.

Die Klägerin und die Beklagte begehren, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen weiterhin die Kosten des Berufungsverfahrens und 1/7 der Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt.

II

Die zulässigen Anträge der Klägerin und der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ), haben Erfolg. Das Urteil des Senats vom 13. Juni 2013 ist gemäß § 120 Abs. 1 und 2 VwGO um die übergangene Entscheidung über die Kosten der ersten und zweiten Instanz zu ergänzen. Die nachgeholte Kostenentscheidung beruht für das Verfahren der ersten und zweiten Instanz jeweils auf § 154 Abs. 1 VwGO ; für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass.

Dieses Urteil enthält keine eigene Kostenentscheidung, da im Urteilsergänzungsverfahren weder gerichtliche noch außergerichtliche Kosten entstanden sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG , § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RVG ).

Vorinstanz: OVG, - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 28.11