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BVerwG - Entscheidung vom 05.08.2013

8 C 13.12

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 05.08.2013 - Aktenzeichen 8 C 13.12

DRsp Nr. 2013/19507

Entscheidung über die Kosten eines erledigten Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Juli 2006 sind wirkungslos, soweit sie die Klage gegen die Untersagung der Sportwettenvermittlung an im EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter und die Androhung unmittelbaren Zwangs in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Oktober 2002 bezüglich des Zeitraums bis zum 30. November 2012 betreffen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 ; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich des Zeitraums bis zum 30. November 2012 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Juli 2006 sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO insoweit für wirkungslos zu erklären. Beides betrifft nur den Gegenstand des Verfahrens im Zeitpunkt der Erledigung, nämlich die Klage gegen die Untersagung der Sportwettenvermittlung an im EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter und die Androhung unmittelbaren Zwangs in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Oktober 2002 bezüglich des Zeitraums bis zum 30. November 2012. Soweit die dagegen erhobene Klage die Zeit seit dem 1. Dezember 2012 betrifft, wurde das Verfahren bereits mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 unter dem Aktenzeichen - BVerwG 8 C 52.12 - abgetrennt. Die weitergehende Klage - gegen die Untersagung der Sportwettenvermittlung an das Wettbüro "G." in B. - wurde mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 6. Juli 2006 - insoweit rechtskräftig -abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden, erledigten Verfahrens ist mangels einvernehmlichen Vorschlags der Beteiligten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Danach sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser bei streitiger Entscheidung voraussichtlich unterlegen wäre.

Der Kläger hat seine im Schriftsatz vom 12. Juni 2013 vertretene Auffassung, der Untersagungszeitraum bis zum 30. November 2012 sei nicht streitgegenständlich gewesen, mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 aufgegeben und deshalb den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Tatsächlich war bei Ergehen des Trennungsbeschlusses vom 4. Dezember 2012 und noch bis zur Bitte des Klägers um Aufhebung des für den 18. und 19. Juni 2013 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass er Rechtsschutz nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit begehrte. Bereits vor Zustellung des Trennungsbeschlusses hatte er mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 erklärt, er sei an einer zügigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Untersagung in der Vergangenheit interessiert. Sein Feststellungsinteresse ergebe sich aus seinem Rehabilitierungsinteresse und aus dem fortwirkenden Schaden, der ihm durch die mehrjährige Schließung des Wettlokals zugefügt worden sei. Zwar wurde damit nicht ausdrücklich ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Der Kläger formulierte aber ein entsprechendes Rechtsschutzbegehren und trug konkret zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor. Sein prozessuales Verhalten im Übrigen bestätigt, dass diese Auslegung seinem damaligen Klagebegehren (§ 88 VwGO ) entspricht. So erklärte er mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2012, bei einer Aufhebung der Untersagungsverfügung für die Zeit nach In-Kraft-Treten der Neuregelung des Glücksspielrechts könne das Verfahren (nur) für diesen Zeitraum übereinstimmend für erledigt erklärt werden. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Rechtsänderung lässt sich dies nur dahin verstehen, dass der Kläger die Rechtmäßigkeit der Untersagung weiterhin auch für den zurückliegenden Zeitraum geklärt wissen wollte. Der dem Trennungsbeschluss vom 4. Dezember 2012 zugrunde liegenden und darin erläuterten Annahme, der Streitgegenstand sei in einer Rechtsmäßigkeitsprüfung der Untersagung vor und nach der Rechtsänderung aufzuteilen, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 18. Dezember 2012, das Verfahren betreffe nur noch den Zeitraum bis zum 30. November 2012, hat er ebenfalls nicht reagiert. Erst als der Beklagte nach der Terminierung des Verfahrens auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags hinwies, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Juni 2013 erklärt, er werde keinen solchen Antrag stellen, weil dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorlägen.

Damit zieht der Kläger die Konsequenz aus den bereits seit der Berufungsentscheidung fehlenden Erfolgsaussichten eines Fortsetzungsfeststellungsantrags. Für die Zeit seit der Berufungsentscheidung kann der Kläger nach eigenen Angaben weder ein Rehabilitierungs- noch ein Präjudizinteresse oder ein sonstiges berechtigtes Feststellungsinteresse geltend machen. Einer Ergänzung der Anfechtung um ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren für den Zeitraum vor der Berufungsentscheidung stand § 142 Abs. 1 VwGO entgegen, weil der Streitgegenstand im Revisionsverfahren nicht geändert werden darf und das Berufungsurteil nur die Anfechtung ex nunc zum Gegenstand hatte. Es schließt sich - im materiell-rechtlichen Teil weitgehend wortgleich - an die Leitentscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Überprüfung glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügungen vom 29. September 2011 (- 4 A 17/08 - GewArch 2012, 25) an, nach der solche Verfügungen grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft angefochten werden können und Rechtsschutz für die Vergangenheit regelmäßig nur mit der Fortsetzungsfeststellungsklage zu erlangen ist. Konsequent deutet das angegriffene Urteil den Anfechtungsantrag des Klägers - von diesem unwidersprochen - als Anfechtung ex nunc und prüft die Rechtmäßigkeit der Untersagung nur für den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung und nicht auch für den vorherigen Zeitraum, der hier bis vor das Inkrafttreten des Lotteriestaatsvertrags zurückreicht. Die vom Beklagten zitierte Erwägung der Vorinstanz, die Untersagung habe sich nicht schon in der Vergangenheit erledigt, rechtfertigt keine andere Deutung. Sie verneint nicht die fortlaufende Erledigung des Verbots für den bereits abgelaufenen Zeitraum, sondern nur eine endgültige Erledigung, die die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage für die Zukunft entfallen ließe. Das ergibt sich aus dem Hinweis der Vorinstanz, der Kläger sei -trotz zwischenzeitlicher Einstellung der Vermittlung - gegenwärtig in der Lage und daran interessiert, diese Tätigkeit wieder aufzunehmen.

Die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens betreffend die Zeit bis zum 30. November 2012 sind entgegen der Darstellung des Klägers auch nicht erst durch Zeitablauf seit der Berufungsentscheidung entfallen. Das prozessuale Hindernis des § 142 Abs. 1 VwGO lag bereits bei dessen Ergehen vor. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlte ebenfalls schon damals und wurde nicht durch den weiteren Zeitablauf beeinflusst. Die fortlaufende Erledigung einer glücksspielrechtlichen Untersagung kann nur die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, aber nicht die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage für den abgelaufenen Zeitraum in Frage stellen.

Die dem Kläger auferlegten Verfahrenskosten sind nach der Prozessgeschichte ausschließlich in der Revisionsinstanz angefallen, da der Kläger hier erstmals eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Untersagung in der Vergangenheit begehrt hat. Über die in den beiden Vorinstanzen angefallenen Kosten wird, soweit diese nicht schon rechtskräftig dem Kläger auferlegt wurden, im abgetrennten Verfahren - BVerwG 8 C 52.12 - zu entscheiden sein, das die bis zur Berufungsentscheidung allein verfahrensgegenständliche Anfechtungsklage für die Zukunft betrifft.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 3101/06