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BVerwG - Entscheidung vom 24.04.2013

9 A 9.12

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 93 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 9 A 9.12

DRsp Nr. 2013/14765

Einstellung eines abgetrennten Verfahrens bei Rücknahme der Klage

Tenor

Das Verfahren der Klägerin zu 2 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 6.13 und wird eingestellt. Das Verfahren der Klägerin zu 1 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 9 A 9.12 entstandenen Kosten trägt die Klägerin zu 2 einen Anteil von 1/5. Hinsichtlich der restlichen 4/5 bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 9 A 9.12 vorbehalten.

Die Kosten des abgetrennten Verfahrens BVerwG 9 A 6.13 trägt die Klägerin zu 2 ganz.

Der Wert des Streitgegenstandes wird in dem Verfahren BVerwG 9 A 9.12 für die Zeit bis zur Trennung auf 75 000 € und danach auf 60 000 €, in dem abgetrennten Verfahren BVerwG 9 A 6.13 auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 93 S. 2;

Gründe

1 Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ergeht nach § 93 Satz 2 VwGO .

2 Das abgetrennte Verfahren BVerwG 9 A 6.13 ist einzustellen, nachdem die Klägerin zu 2 mit Schriftsatz vom 16. April 2013 ihre Klage zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .