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BVerwG - Entscheidung vom 11.07.2013

4 CN 5.12

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3
VwGO § 125 Abs. 1
VwGO § 141
VwGO § 161 Abs. 2
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1

BVerwG, Beschluss vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 4 CN 5.12

DRsp Nr. 2013/18473

Einstellung eines Verfahrens und Wirkungslosigkeit eines Urteils bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz

Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. März 2012 ist wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges sowie die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt jede Partei selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 ; VwGO § 125 Abs. 1 ; VwGO § 141 ; VwGO § 161 Abs. 2 ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Das Urteil der Vorinstanz ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung wirkungslos.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten entsprechend der in dem außergerichtlichen Vergleich der Parteien getroffenen Kostenregelung zu verteilen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 21/10