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BVerwG - Entscheidung vom 27.02.2013

8 C 17.11

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1
VwGO § 141

BVerwG, Beschluss vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 8 C 17.11

DRsp Nr. 2013/4861

Einstellung eines Verfahrens nach übereinstimmender Erledigterklärung

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache entspricht es billigem Ermessen, in Übereinstimmung mit der von den Beteiligten vergleichsweise getroffenen Vereinbarung, die Kosten zu teilen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11. März 2010 und das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 sind wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 ; VwGO § 141 ;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach § 141 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO analog).

Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, in Übereinstimmung mit der von den Beteiligten vergleichsweise getroffenen Vereinbarung, die Kosten zu teilen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 11 LC 204/10