BVerwG, Beschluss vom 15.08.2013 - Aktenzeichen 6 P 7.13
Einstellung eines Verfahrens nach Erledigterklärung
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Antragstellerin im Schriftsatz vom 18. Juli 2013 sinngemäß die Hauptsache für erledigt erklärt hat und die Beteiligten sich dem im Schriftsatz vom 7. August 2013 angeschlossen haben (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83a Abs. 2 Satz 1, § 95 Satz 4 ArbGG ).
Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes) vom 30. Januar 2013 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 14. Oktober 2011 sind wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog).
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG analog).