BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013
- Aktenzeichen 7 A 32.12
Einstellung eines Verfahrens aufgrund der Rücknahme einer Klage
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.
Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1;
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .
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BVerwG - Beschluss vom 28.01.2013 (7 A 32.12) - DRsp Nr. 2013/2716
2013
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