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BVerwG - Entscheidung vom 16.05.2013

3 B 32.13

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 3 B 32.13

DRsp Nr. 2013/14966

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Januar 2013 mit Schriftsatz vom 8. Mai 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 82/09