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BVerwG - Entscheidung vom 15.02.2013

8 C 14.11

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1
VwGO § 141
VwGO § 161 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 15.02.2013 - Aktenzeichen 8 C 14.11

DRsp Nr. 2013/4107

Einstellung des Verfahrens und Kostenentscheidung nach billigem Ermessen bei übereinstimmender Erledigterklärung

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 26. Juli 2010 und das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 sind wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 ; VwGO § 141 ; VwGO § 161 Abs. 2 ;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach § 141 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO analog).

Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, in Übereinstimmung mit der von den Beteiligten vergleichsweise getroffenen Vereinbarung, die Kosten zu teilen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 11 LC 348/10