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BVerwG - Entscheidung vom 07.02.2013

7 C 27.11

Normen:
VwGO § 141

BVerwG, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen 7 C 27.11

DRsp Nr. 2013/3804

Einstellung des Verfahrens bei übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache

Bei Erledigung der Hauptsache in einem rechtlich schwierigen Streitfall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO aufgestellten Grundsatz zu verteilen; es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, in einem solchen Fall eine komplexe Prüfung herbeizuführen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. Juni 2009 und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2011 sind unwirksam.

Die Klägerinnen zu 1 bis 3 tragen je 2/13, die Klägerin zu 4 trägt 1/26 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen je zu 1/4.

Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 195.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 141 ;

Gründe

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 141 , 125 Abs. 1 und 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, da die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Urteile der Vorinstanzen sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO unwirksam.

Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Bei der Erledigung der Hauptsache in einem rechtlich schwierigen Streitfall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgestellten Grundsatz zu verteilen; denn es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO , in einem derartigen Fall eine abschließende Prüfung der aufgetretenen Zweifelsfragen herbeizuführen.

Im vorliegenden Revisionsverfahren wäre zunächst zu klären gewesen, ob die Klage - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - zulässig war. Bei Bejahung dieser Frage wäre weiter die Begründetheit der Klage zu prüfen gewesen. Ob diese im Revisionsverfahren zu bejahen oder zu verneinen gewesen wäre oder ob die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen gewesen wäre, kann angesichts der Komplexität der aufgeworfenen Probleme ebenfalls nicht im Rahmen der Kostenentscheidung geklärt werden.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1736/10