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BVerwG - Entscheidung vom 17.04.2013

2 B 68.12

Normen:
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 2 B 68.12

DRsp Nr. 2013/7851

Einstellung des Verfahrens bei Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2012 mit Schriftsatz vom 9. April 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 1738/10