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BVerwG - Entscheidung vom 02.08.2013

3 C 28.12

Normen:
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 02.08.2013 - Aktenzeichen 3 C 28.12

DRsp Nr. 2013/19626

Einstellung des Verfahrens bei Rücknahme der Revision

Tenor

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Normenkette:

VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. September 2012 mit Schriftsatz vom 31. Juli 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.

Vorinstanz: VG Greifswald, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 1007/09