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BVerwG - Entscheidung vom 07.01.2013

8 C 18.12

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 07.01.2013 - Aktenzeichen 8 C 18.12

DRsp Nr. 2013/1476

Einstellung des Verfahrens bei Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2012 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2009 sind wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Nachdem der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach § 141 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angegriffene Berufungsurteil und die erstinstanzliche Entscheidung sind damit wirkungslos.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Kostenaufhebung entspricht der Billigkeit, weil für die Sachentscheidung grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen des revisiblen Rechts entscheidungserheblich gewesen wären, deretwegen die Revision hier wie in anderen noch anhängigen Verfahren zugelassen wurde und die nicht im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO geklärt werden können.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH