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BVerwG - Entscheidung vom 19.03.2013

6 B 10.13, 6 PKH 2.13

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 6 B 10.13, 6 PKH 2.13

DRsp Nr. 2013/6035

Einstellung des Revisionsverfahrens

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. November 2012 mit Schriftsatz vom 9. März 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Da der Beklagte seine Beschwerde zurückgenommen hat, war über den Antrag auf Prozesskostenhilfe (BVerwG 6 PKH 2.13) nicht mehr zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 1816/12