BVerwG, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 4 C 6.12
Einstellung des Revisionsverfahrens bei Rücknahme der Sprungrevision
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 150 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Mai 2012 mit Schriftsatz vom 14. März 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .