BVerwG, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 2 C 20.12
Einstellung des Revisionsverfahrens bei Rücknahme
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 267,84 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2012 mit Schriftsatz vom 20. Februar 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .