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BVerwG - Entscheidung vom 07.08.2013

3 B 51.13

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen 3 B 51.13

DRsp Nr. 2013/19511

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Beschwerde

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2013 mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 08.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LA 120/13