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BVerwG - Entscheidung vom 25.03.2013

2 B 92.12

Normen:
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 2 B 92.12

DRsp Nr. 2013/7297

Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 993 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2012 mit Schriftsatz vom 18. März 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 2600/10