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BVerwG - Entscheidung vom 31.01.2013

4 CN 4.11

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3
VwGO § 141
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 4 CN 4.11

DRsp Nr. 2013/4114

Einstellen des Verfahrens über einen Normenkontrollantrag bei übereinstimmender Erledigterklärung

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2011 - 1 KN 206/08 - ist wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 ; VwGO § 141 ; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Das Verfahren über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 , 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es mit Schriftsätzen vom 3. und 11. Januar 2013 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidung festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Revision mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden) sein dürfte. Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG nicht erhoben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 27.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 206/08