BVerwG, Beschluss vom 21.05.2013 - Aktenzeichen 6 A 4.13
DRsp Nr. 2013/15679
Einstellen des Verfahrens bei Rücknahme der Klage
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz des von ihren Vertretern bevollmächtigten Rechtsanwalts S. vom 6. Mai 2013 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .
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