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BVerwG - Entscheidung vom 31.01.2013

6 PKH 1.13 (6 B 8.13)

Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 6 PKH 1.13 (6 B 8.13)

DRsp Nr. 2013/3376

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Ordnungsverfügung bzgl. der Sicherstellung und Verwahrung eines Hundes

Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166 ; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die Antragstellerin begehrt in der Hauptsache vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, durch die die Antragsgegnerin die Sicherstellung und Verwahrung eines Hundes der Antragstellerin angeordnet hat. Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung abgelehnt hat, hat die Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof eingelegt und um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gebeten. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den angefochten Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und ihrer Beschwerde eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO beigefügt.

Mit der Beifügung der hierfür vorgeschriebenen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Antragstellerin sinngemäß um Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgesucht.

Das Gesuch um Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO ). Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Beschlüsse der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden. Derartige Beschlüsse sind vielmehr unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO ). Hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof die Antragstellerin zutreffend hingewiesen.

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 8 B 2207/12