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BVerwG - Entscheidung vom 27.06.2013

2 WD 5.12

Normen:
WDO § 38 Abs. 1
WDO § 58 Abs. 7
SG § 1 Abs. 3 Satz 2
SG § 7
SG § 13 Abs. 1
SG § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
VorgV § 4 Abs. 1 Nr. 3
SG § 1 Abs. 3 Satz 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2014, 277
NVwZ-RR 2014, 5

BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 2 WD 5.12

DRsp Nr. 2013/21407

Berücksichtigung von tatsächlichen Umständen bei der Bemessungsentscheidung zu Lasten eines Soldaten hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung

Tatsächliche Umstände, die für sich genommen bereits eine Dienstpflichtverletzung begründen, aber nicht Teil des in der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen einheitlichen Dienstvergehens geworden sind, sind bei der Bemessungsentscheidung nicht zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 10. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Normenkette:

SG § 1 Abs. 3 Satz 2; SG § 7 ; SG § 13 Abs. 1 ; SG § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2; VorgV § 4 Abs. 1 Nr. 3 ; SG § 1 Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I

Der 26 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem erweiterten Realschulabschluss eine Ausbildung zum Hotelfachmann. Er leistete ab Oktober 2006 bis Ende August 2008 Grundwehrdienst und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst. Vom 13. bis 23. August 2007 war er zum Deutschen Einsatzkontingent EUFOR nach Rajlovac und vom 13. November bis 18. Dezember 2007 zum Deutschen Einsatzkontingent KFOR nach Prizren kommandiert. Mit Wirkung vom 1. August 2009 wurde er unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Stabsunteroffizier ernannt. Seine Dienstzeit wurde bis auf acht Jahre verlängert und endet mit dem April 2015. Von einer vorzeitigen Entlassung wegen des disziplinarischen Vorfalles war abgesehen, dem Soldaten aber ein ausdrücklicher Hinweis hierauf im Falle einer erneuten Dienstpflichtverletzung erteilt worden.

Seinen Dienst trat der Soldat nach seiner Wiedereinstellung bei der ... des ... in ... an. Dort wurde er als Personalunteroffizier Streitkräfte verwendet. Neben dem Fachlehrgang an der Schule ... der Bundeswehr in ... hat er bei der ... in ... den Unteroffizierlehrgang - diesen als Hörsaalbester mit "gut" - und ein Vorgesetztentraining bei der ... in ... erfolgreich absolviert. Zum 1. Oktober 2012 wurde er zur ... in ... versetzt, wo er ebenfalls als Personalunteroffizier Streitkräfte eingesetzt ist.

Der Soldat wurde noch nicht planmäßig beurteilt. Der für die Teilnahme am Unteroffizierlehrgang gefertigte Beurteilungsvermerk vom 30. September 2009 bewertete die Leistungsmerkmale "Einsatzbereitschaft/Motivation" und "Belastbarkeit" mit "6", das Merkmal "mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen" mit "5" und das Merkmal "Planung und Organisation" mit "4". Seine Eignung zum militärischen Führer sei "gut". Im zusammenfassenden Leistungsvergleich wird er dem oberen Drittel seines überdurchschnittlich leistungsstarken Hörsaals zugerechnet. Er habe im Fach Innere Führung gute, in den Fächern Wachdienst und Sport sehr gute Leistungen gezeigt und wäre unter Prüfungspflicht Hörsaalbester geworden.

Die Sonderbeurteilung vom 22. Februar 2012 bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Durchschnitt mit "8,14".

Der beurteilende Vorgesetzte beschrieb ihn als besonders eigenständigen und höchst zuverlässigen Unteroffizier und hob sein weit überdurchschnittliches Planungs- und Organisationsvermögen und ein breit gefächertes und tiefes Fachwissen hervor, das dem Soldaten hochqualitative Ergebnisse jederzeit weit über den Erwartungen ermögliche. Selbstständig bilde der Soldat sich stets fachlich und allgemein weiter. Eine Steigerung sei regelmäßig deutlich erkennbar und kennzeichne sein Leistungsbild. Der Beurteiler sah den Soldaten psychisch und physisch uneingeschränkt belastbar und stellte auch seine kommunikativen Fähigkeiten und seine hohe Gewandtheit im Umgang mit Kameraden und in der Kooperation mit Vorgesetzten heraus. In der Beschreibung der Gesamtpersönlichkeit und der wesentlichen Charaktermerkmale wurden Engagement und Motivation des Soldaten, seine positive Grundeinstellung zu seinem Beruf, seine Kameradschaftlichkeit, Authentizität und Aufrichtigkeit hervorgehoben. Der beurteilende Vorgesetzte empfahl einen Laufbahnwechsel in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes.

Der nächst höhere Vorgesetzte schloss sich dieser Bewertung an. Der Soldat leiste auf seinem exponierten Dienstposten hervorragende Arbeit. Auch dieser Vorgesetzte beschrieb ihn als engagierten, sehr leistungsfähigen Stabsunteroffizier, der in einer sensiblen Funktion als Personalunteroffizier durch Pflichtbewusstsein und Eigenständigkeit überzeuge und auch unter hoher Belastung keine Leistungseinbrüche zeige. Es sei für jeden beurteilenden Vorgesetzten ein absolut beruhigendes Gefühl, im Personalbereich einen gleichermaßen kompetenten Mitarbeiter wie wertvollen Berater wie ihn zu wissen. Er hob das höfliche, aber bestimmte Auftreten, die intellektuellen Fähigkeiten, die Fachkenntnisse, die Flexibilität und die hohe Einsatzbereitschaft des Soldaten auch über sein originäres Einsatzgebiet hinaus lobend hervor und sah den Soldaten als die ideale Wahl für die Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel. Auch während des schwebenden Verfahrens sei es nie zu Leistungseinbußen gekommen. Der Soldat genieße weiterhin das uneingeschränkte Vertrauen seiner Vorgesetzten.

In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht hat der damalige Stabszugführer des Soldaten, Oberleutnant ..., ausgeführt, er kenne den Soldaten seit Oktober 2010. Mit den dienstlichen Leistungen des überaus verlässlichen Soldaten, auf den er in der Personalbearbeitung große Stücke halte, sei er sehr zufrieden. In der Technischen Gruppe habe der Soldat den Personalfeldwebel und auch den S 1 - Feldwebel mit großem Eifer vertreten. Auch nach dem Vorfall arbeite der Soldat mit diesem Eifer weiter. Der Soldat habe sein Leistungsbild kontinuierlich steigern wollen. Er steche in der Leistungsbereitschaft deutlich über alle Unteroffiziere mit Portepee heraus. Im Vergleich der Unteroffiziere mit Portepee einschließlich der Feldwebelanwärter im Stab liege der Soldat leistungsmäßig auf Platz eins. Von seiner Leistung her könne er in die Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen werden. Der Vorfall sei im Kameradenkreis bekannt geworden, es sei aber schwer zu bewerten, wie groß der informierte Personenkreis sei. Das Fehlverhalten habe er dem Soldaten nicht zugetraut.

In der Berufungshauptverhandlung hat der gegenwärtige Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann ..., ausgeführt, er könne der Sonderbeurteilung uneingeschränkt zustimmen. Der Soldat erbringe auch in der Nachschub- und Transportstaffel als Personalunteroffizier herausragende Leistungen. Hierhin sei er versetzt worden, nachdem der Soldat nach dem Urteil der Truppendienstkammer die Sicherheitsstufe verloren habe. Der Stab der Technischen Gruppe sei am Flugplatz angesiedelt, der als Sicherheitsbereich ohne Sicherheitsstufe nicht ohne Weiteres betreten werden dürfe. Diese Beschränkung gebe es für eine Tätigkeit in der Nachschub- und Transportstaffel nicht und der Dienstposten, auf dem der Soldat tätig sei, sei ohnehin zu besetzen gewesen. Der Soldat arbeite überaus selbständig und ersetze seit einigen Monaten mit großem Erfolg auch den Personalfeldwebel. Gleichwohl habe es in der Personalbearbeitung keinen Qualitätseinschnitt gegeben. Der Soldat werde diese Vertretung auch weiterhin wahrnehmen. Aufträge erfülle er zu 100 % richtig und termingerecht. Es müsse nirgends nachgesteuert werden. Der Soldat leiste, wo nötig, auch weit über die tägliche Dienstzeit hinaus Dienst. Er kümmere sich überaus fürsorglich um die Kameraden und leiste etwa bei Antragstellungen Hilfestellung. Er sei in die Einheit gut integriert und unter den 35 Unteroffizieren deutlich die Leistungsspitze. Die Leistungsvoraussetzung für eine Einweisung in die höhere Besoldungsgruppe erfülle der Soldat. Er würde dies als Disziplinarvorgesetzter jederzeit unterstützen. Er unterstütze auch die Anträge des Soldaten auf eine Verlängerung seiner Dienstzeit und die Übernahme in die Feldwebellaufbahn.

Der Soldat ist Träger der Einsatzmedaille der Bundeswehr für die Teilnahme am KFOR-Einsatz im Kosovo in Bronze, der Schützenschnur Stufe III (Gold), des Leistungsabzeichens für Leistungen im Truppendienst Stufe III (Gold) und des Tätigkeitsabzeichens für Personal im Stabsdienst. Er hat 2010 eine Leistungsprämie in Höhe von 1.000 € und 2009 eine Förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhalten. Eine weitere Leistungsprämie in Höhe von 900 € erhielt er im Oktober 2012.

Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 23. Mai 2013 weist die förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung vom 5. Oktober 2009 aus. Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 24. Mai 2013 enthält keine Eintragung. Das mit diesem Verfahren sachgleiche Strafverfahren wegen versuchten Betruges war von der Staatsanwaltschaft ... nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 250 € eingestellt worden.

Der Soldat ist ledig und kinderlos. Nach der Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 23. Mai 2013 erhält er Bezüge in Höhe von 2 180,33 € brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und vermögenswirksamer Leistungen werden ihm tatsächlich 1 780,74 € ausgezahlt.

In der Berufungshauptverhandlung hat der Soldat ergänzend ausgeführt, den in der Hauptverhandlung beim Truppendienstgericht noch angeführten Kredit für einen PKW habe er mittlerweile beglichen. Er sei schuldenfrei. Auch derzeit verdiene er durch eine genehmigte Nebentätigkeit als Kellner hinzu. Er habe eine Verlängerung seiner Dienstzeit beantragt. Der Antrag werde aber wegen des laufenden Verfahrens nicht weiter bearbeitet. Er strebe außerdem eine Übernahme in die Feldwebellaufbahn an.

II

1. Das Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten mit Verfügung des Kommandeurs der ... vom 21. Dezember 2010 eingeleitet worden. Die Vertrauensperson ist zuvor angehört, ihre Stellungnahme dem Soldaten vor seiner Anhörung bekannt gegeben worden. Nach Gewährung des Schlussgehörs hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 17. Februar 2011 folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:

"Am 30. August sowie am 29. September 2010 fuhr der Soldat als Mitfahrer des Stabsunteroffizier ... O. auf einen Lehrgang nach H. In seiner von ihm unterschriebenen Reisekostenabrechnung vom 23. September 2010 gab er wahrheitswidrig an, diese Fahrten mit seinem privaten KFZ durchgeführt zu haben, um die ihm nicht zustehende Reisekostenvergütung zu erlangen. Für diese Fahrten wären 260,00 Euro Reisekostenvergütung ausgezahlt worden und der Bundesrepublik Deutschland mithin ein Schaden in dieser Höhe entstanden, wenn die falschen Angaben nicht vorher bemerkt worden wären."

Mit Schreiben vom 14. März 2011 korrigierte sie das Datum der Rückreise als offensichtliches Schreibversehen vom 29. auf den 23. September 2010.

2. Auf dieser Grundlage hat die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd mit Urteil vom 10. November 2011 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer eines Jahres verhängt.

Ihrer Entscheidung legt die Kammer folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

"Mit Personalverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 27. Juli 2010 war der Soldat für den Zeitraum 31. August bis 23. September 2010 auf den Sonderlehrgang ,Vorgesetztentraining' zur ... nach H. kommandiert worden. Denselben Lehrgang - allerdings bei einem anderen Hörsaal - musste auch der Zeuge Stabsunteroffizier O., Angehöriger der ..., besuchen. Dieser setzte sich mit dem Soldaten in Verbindung und fragte ihn, ob er Interesse an einer Fahrgemeinschaft zum Lehrgang habe. Der Soldat sagte zu, da er mit seinem Leasing-Fahrzeug im Kilometerumfange begrenzt war.

Die gemeinsame Anreise erfolgte am Montag, dem 30. August 2010. Stabsunteroffizier O. startete um 08:00 Uhr mit seinem privaten Personkraftwagen in seinem Wohnorte K. und fuhr zunächst zur ... in N. Dort holte er vereinbarungsgemäß den Soldaten ab. Gemeinsam fuhren sie dann nach H., wo sie gegen 16:30 Uhr ankamen. Der Soldat war Mitfahrer im Wagen seines Kameraden O.

Rückreisetag war Donnerstag, der 23. September 2010. Vor diesem Tage nahmen beide Soldaten Kontakt auf und beluden am Vorabend das Fahrzeug des Stabsunteroffiziers O. mit ihrem Gepäck. Dabei fragte der Soldat den Zeugen O., ob es möglich sei, dass er ihn bei der Abrechnung am Heimatstandort nicht als Mitfahrer angebe, damit er selbst abrechnen könne. Weil er die Abrechnungsmodalitäten nicht genau kannte, gab Stabsunteroffizier O. dem Soldaten keine richtige Antwort. Insoweit wollte er nach Rückkehr an den Standort N. erst Erkundigungen beim Rechnungsführer einholen.

Am 23. September 2010 fuhr der Soldat als Mitfahrer im Wagen des Stabsunteroffiziers O. gegen 08:00 Uhr in H. ab. Während der Rückfahrt fragte er Stabsunteroffizier O., wie viel Geld er ihm für die Mitnahme bezahlen solle. Dieser nannte 50 Euro. Der Soldat war damit einverstanden und überreichte Stabsunteroffizier O. das Geld. Gegen 18:00 Uhr erreichten beide Soldaten N. Stabsunteroffizier O. fuhr weiter nach K., nachdem er den Soldaten an seiner damaligen Wohnung in A. abgesetzt hatte, weil er am 24. September 2010 frei hatte.

Der Soldat füllte noch am Abend des 23. September 2010 den Vordruck ,Reisekostenrechnung mit Forderungsnachweis für Kommandierungen/Abordnungen bis zu 1 Monat' aus. Er kannte das Formblatt bereits von früheren Dienstreisen. Dabei gab er bewusst der Wahrheit zuwider an, die Hin- und Rückreise zum Lehrgang mit seinem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführt und dabei jeweils ,ca. 780 km' zurückgelegt zu haben. Nach Eintrag aller notwendigen Daten unterschrieb er das Formblatt eigenhändig an der dafür vorgesehenen Stelle, wo es vorgedruckt ausdrücklich heißt: ,Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind'.

Am nächsten Morgen (Freitag, 24. September 2010) reichte er den ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck bei der für ihn zuständigen Rechnungsführerin, der Zeugin Oberfeldwebel (w) S., zur Vorabprüfung ein. Nachdem diese keine Unstimmigkeiten feststellen konnte, nahm er das Formblatt wieder mit, um die Eintragungen in seiner Einheit ,sachlich richtig' zeichnen zu lassen. Seine Absicht war es, ihm nicht zustehende Reisekostenvergütung zu erlangen.

Am Montag, dem 27. September 2010, nahm auch Stabsunteroffizier O. seinen Dienst wieder auf. Er begab sich am Vormittag zur Rechnungsführerin, Frau Oberfeldwebel (w) S., und stellte ihr Fragen im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Reisekostenantrag. Im Einzelnen fragte er, ob er Mitfahrer angeben müsse und welche Folgerungen eine solche Angabe nach sich ziehe. Die Zeugin S. erklärte ihm, dass er richtige Angaben machen müsse, nichts weglassen und auch nichts hinzufügen dürfe, was nicht den Tatsachen entspreche. Daraufhin machte Stabsunteroffizier O. in seiner Reisekostenrechnung mit Forderungsnachweis nur Angaben, die der Wahrheit entsprachen. Insbesondere trug er in Anwesenheit der Zeugin S. den Soldaten als Mitfahrer ein. Nach Durchsicht durch die Rechnungsführerin nahm auch er den Antrag mit, um ihn in seiner Einheit ,sachlich richtig' zeichnen zu lassen.

Die Nachfrage des Stabsunteroffiziers O., der auf demselben Lehrgang war wie der Soldat, und die Eintragung des Soldaten als Mitfahrer machten die Zeugin S. misstrauisch. Sie sprach mit Frau Oberfeldwebel St., die wie sie als Rechnungsführerin eingesetzt war, und vereinbarte mit ihr, die Anträge des Stabsunteroffiziers O. und des Soldaten nach Eingang genau zu vergleichen.

Am Nachmittage des 27. September 2010 gingen sowohl der Reisekostenantrag mit Forderungsnachweis des Soldaten als auch der des Zeugen O. bei den Rechnungsführern ein. Beim Vergleich stellte sich heraus, dass Stabsunteroffizier O. sich als Selbstfahrer und den Soldaten als Mitfahrer angegeben hatte, während der Soldat die Reisekosten als Selbstfahrer beantragt hatte. Noch am selben Tage rief die Zeugin S. den Soldaten an, um einen Termin zu einem Gespräch zu vereinbaren. Dieses kam am 01. Oktober 2010 zustande. Nach intensiver Befragung durch Frau Oberfeldwebel S. gab der Soldat zu, bei seiner Antragstellung falsche Angaben gemacht zu haben. Die Zeugin S. meldete den Sachverhalt daraufhin ihrem Fachvorgesetzten und den Vorgesetzten des Soldaten.

Am 11. November 2010 ließ der Soldat seinem Disziplinarvorgesetzten durch seinen Verteidiger schriftlich mitteilen, dass er in seiner Reisekostenrechnung vom 23. September 2010 falsche Angaben gemacht habe. Er habe die angegebenen Strecken nicht mit dem eigenen Wagen zurückgelegt, sondern sei bei Stabsunteroffizier O. mitgefahren. Er hat auch in der Hauptverhandlung ein entsprechendes Geständnis abgelegt."

Der Soldat habe damit vorsätzlich die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG ), die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG ) und die Pflicht zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG ) verletzt.

Es handele sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das regelmäßig zur Herabsetzung um einen Dienstgrad führe. Hiervon habe die Kammer absehen können, weil die Tat nur versucht und der Soldat nicht vorbelastet sei, weil er Unrechtseinsicht gezeigt habe und weil die Auswirkungen der Pflichtverletzung gering gewesen seien. Eine Herabsetzung in der Besoldungsgruppe scheide aus, weil der Soldat sich in der niedrigsten Besoldungsgruppe seines Dienstgrades befinde. Das Beförderungsverbot als nächst niedrigere Maßnahme sei mit der Höchstdauer zu bemessen. Da der Soldat in nächster Zeit in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen werden könne und sich das Beförderungsverbot damit auswirke, sei eine zusätzliche Bezügekürzung um ein Zwanzigstel für ein Jahr ausreichend. Gefährde ein Soldat durch einen Betrugsversuch das Vermögen des Dienstherrn und beeinträchtige er das Vertrauen des Dienstherrn in ihn damit schwer, gebiete dies eine empfindliche Maßnahme. Erschwerend wirke die Wahrheitspflichtverletzung. Auch der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht komme hohes Gewicht zu. Den Soldaten belaste sein eigennütziges, gezieltes Vorgehen. Seine Vorgesetztenstellung erfordere beispielhafte Pflichterfüllung. Milderungsgründe in den Umständen der Tat seien nicht erkennbar. Bei einem Reisekostenbetrug durch einen Soldaten in Vorgesetztenstellung sei Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Dienstgradherabsetzung. Nach den Umständen des Einzelfalles sei hier aber geboten, hiervon abzusehen. Zwar sei die Bagatellgrenze deutlich überschritten. Jedoch sei der gefährdete Vermögenswert dem Soldaten nicht anvertraut gewesen. Eine Vermögensschädigung des Dienstherrn sei nicht erfolgt. Das Maß der Schuld eines Versuches sei geringer als bei vollendeter Tat. Zu berücksichtigen sei die Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO . Für den Soldaten sprächen die fehlende Vorbelastung und sein Geständnis. Die Auswirkungen der Pflichtverletzung seien relativ gering. Zwar sei sie im Kameradenkreis bekannt geworden. Der Soldat habe von seinem Dienstposten aber nicht abgelöst werden müssen. Milderungsgründe in seiner Person seien seine überdurchschnittlichen Leistungen. Weder general- noch spezialpräventive Gesichtspunkte würden eine Dienstgradherabsetzung verlangen.

3. Gegen das ihr am 23. November 2011 zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft am 13. Dezember 2011 beschränkt auf die Rechtsfolge Berufung eingelegt. Das Truppendienstgericht habe bei der Bemessung fehlerhaft berücksichtigt, dass der Reisekostenbetrug strafrechtlich nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt sei. Disziplinarrechtlich handele es sich um eine vollendete Treuepflichtverletzung. Das Gewicht des Fehlverhaltens werde dadurch mitbestimmt, dass der Soldat versucht habe, einen Kameraden in seine rechtswidrigen Pläne hineinzuziehen. Er habe trotz dessen Bedenken an der Verwirklichung der Pflichtverletzung festgehalten, seine unwahren Angaben zur Vorabprüfung gegeben, sie sachlich richtig zeichnen lassen und den Antrag gestellt. Damit habe er "unverfroren dreimal alle Hemmungen beiseite geschoben". Das Geständnis sei nicht mildernd zu berücksichtigen, weil der Soldat schon überführt gewesen sei. Die bisherige Unbescholtenheit bilde das Fehlen eines Erschwerungs-, aber keinen Milderungsgrund.

III

Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

Das Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat bewusst wahrheitswidrige Angaben in einem Antrag auf Erstattung von Reisekosten gemacht, ihre Richtigkeit versichert, eine Zeichnung als "sachlich richtig" im Rahmen einer Vorabprüfung eingeholt und den Antrag eingereicht habe. Dadurch habe er vorsätzlich §§ 7 , 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.

Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.

2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer.

aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sind vor allem durch die Verletzung der dienstlichen Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG ) gekennzeichnet (vgl. dazu insb. Urteil vom 31. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 4.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 6 = [...] Rn. 23). Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr in dienstlichen Angelegenheiten unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG ) kommt schon darin zum Ausdruck, dass diese - anders als z.B. bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Rn. 27 m.w.N. <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26>). Wer als Soldat in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit des Soldaten (vgl. dazu Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29 Rn. 35 m.w.N.>).

Gewicht verleiht dem Dienstvergehen nicht zuletzt die Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG ). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung. Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergibt sich auch daraus, dass der frühere Soldat gegen seine Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafgesetze, in erheblichem Umfang verstoßen und kriminelles Unrecht begangen hat. Dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gem. § 153a StPO eingestellt wurde, steht dem nicht entgegen.

Aber auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG ) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - [...] Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - [...] Rn. 29). Dies war hier der Fall.

bb) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Stabsunteroffizier in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 3 VorgV ). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG ). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - Rn. 37 m.w.N. - vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - Rn. 30).

cc) Die Umstände der Tatbegehung erhöhen die Schwere der Tat darüber hinaus entgegen der Einschätzung der Berufungsführerin nicht:

aaa) Tatsächliche Umstände, die für sich genommen bereits eine Dienstpflichtverletzung begründen, aber nicht Teil des in der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen einheitlichen Dienstvergehens - und demzufolge hier auch nicht Gegenstand der den Senat bindenden Schuldfeststellungen der Vorinstanz - geworden sind, sind bei der Bemessungsentscheidung nicht zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen.

Die Anschuldigungsschrift bestimmt den Prozessstoff, d.h. den Sachverhalt, der allein zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden darf, abschließend (Beschluss vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 WD 4.08 - BVerwGE 133, 129 <131 Rn. 12>). Die Anschuldigungsschrift muss so deutlich und klar sein, dass der Soldat sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann (Beschluss vom 11. Februar 2009 a.a.O.), und ist daher von einem objektiven Empfängerhorizont aus eng auszulegen (Beschluss vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Dieses Erfordernis würde unterlaufen, wären nicht oder nicht hinreichend bestimmt angeschuldigte Pflichtverletzungen zwar nicht Gegenstand der Schuldfeststellungen, gleichwohl aber erschwerend im Rahmen der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen. Da für ein Dienstvergehen, auch wenn es aus mehreren Dienstpflichtverletzungen besteht, eine Sanktion festzusetzen ist, wirkt die Feststellung eines das Gewicht des Dienstvergehens erhöhenden Umstandes der Tatbegehung ebenso zulasten des Soldaten wie die Feststellung einer weiteren Pflichtverletzung als Teil des einheitlichen Dienstvergehens. Könnte eine selbstständige Pflichtverletzung trotz unzureichender Anschuldigung im Rahmen der Bemessungserwägungen maßnahmeverschärfend berücksichtigt werden, würden die der Gewährleistung einer effektiven Verteidigung des Soldaten dienenden Anforderungen an die Bestimmtheit der Anschuldigung weitgehend leer laufen.

Daher bleibt die Frage des Soldaten nach der Bereitschaft des Stabsunteroffiziers O., in dessen Reisekostenerstattungsantrag den Soldaten nicht als Mitfahrer anzugeben, außer Betracht. Hierin liegt nämlich eine weitere Pflichtverletzung, weil die damit verbundene Aufforderung zur Teilnahme an der Pflichtverletzung des Soldaten jenen in die Gefahr gegen ihn gerichteter straf- und disziplinarrechtlicher Ermittlungen bringen kann. Die darin liegende Verletzung der Kameradschaftspflicht ist nicht in der Form angeschuldigt, dass die entsprechenden tatsächlichen Elemente im Anschuldigungssatz genannt sind. Zudem ist vom Truppendienstgericht auch kein besonders intensives Einwirken auf den Stabsunteroffizier O. festgestellt worden. Insbesondere hat der Soldat nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz keinen Versuch unternommen, diesen zur Teilnahme zu überreden oder seinen Widerstand gegen das Vorhaben zu überwinden.

bbb) Das Gewicht der Pflichtverletzung erhöhende Umstände der Tatbegehung folgen auch nicht daraus, dass der Soldat nicht nur einen Antrag auf Reisekostenerstattung eingereicht, sondern diesen zuvor zur Einholung der Bestätigung als sachlich richtig und zur Vorabprüfung vorgelegt hat.

Dieser Tatablauf resultiert daraus, dass die Pflichtverletzung nach der vom Dienstherrn gewählten Ausgestaltung des Verfahrens einer Reisekostenerstattung in mehreren Teilakten umgesetzt werden musste. Dass der Soldat die hiernach erforderlichen Verfahrensschritte durchlaufen hat, führt dazu, dass er alles getan hat, was seinerseits erforderlich war, um zu einem Taterfolg zu kommen. Dies bedingte das Erreichen des Versuchsstadiums im strafrechtlichen Sinne und vollendete die Dienstpflichtverletzung, erhöht aber nicht die Schwere der Tat über den versuchten Reisekostenbetrug hinaus und erfordert daher auch nicht eine nachhaltiger einwirkende Maßnahme als die hierfür im Regelfall veranlasste Dienstgradherabsetzung.

b) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen für den Dienstherrn insofern, als sein Vermögen (in Höhe von 260 €) gefährdet wurde. Das Dienstvergehen hatte auch Auswirkungen auf die Personalführung, weil der Soldat nach dem Entzug seiner Sicherheitsstufe wegversetzt werden musste. Allerdings sind diese Auswirkungen nicht gravierend, weil ein Vermögensschaden nicht eingetreten ist und der Soldat auch nach dem Entzug der Sicherheitsstufe auf einem freien Dienstposten seinen Fähigkeiten entsprechend und den Interessen des Dienstherrn dienend sinnvoll eingesetzt werden konnte.

Den Soldaten belastet darüber hinaus, dass das Dienstvergehen entsprechend der in der Berufungshauptverhandlung durch Verlesen eingeführten, glaubhaften Aussage des Leumundszeugen Oberleutnant ... im Kameradenkreis bekannt geworden ist.

c) Die Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. Er hat aus finanziellem Eigennutz gehandelt.

d) Das Maß der Schuld wird durch den Vorsatz des uneingeschränkt schuldfähigen Soldaten bestimmt. Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 Rn. 59 m.w. N.), liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten, weil angesichts der Mehraktigkeit des Geschehens von einem von Spontaneität und Kopflosigkeit geprägten Augenblicksversagen nicht die Rede sein kann.

Die Berufung weist zutreffend darauf hin, dass die "Bagatellgrenze" in Höhe von ca. 50 € (Urteil vom 16. März 2011 - BVerwG 2 WD 40.09 - [...] Rn. 30 m.w.N.) hier deutlich überschritten wurde. Das Fehlen dieses Milderungsgrundes begründet allerdings auch keinen sanktionserschwerenden Umstand.

e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen die insbesondere durch die vorliegende Sonderbeurteilung, die förmliche Anerkennung und die Leistungsprämien, aber auch durch die Angaben der Leumundszeugen beim Truppendienstgericht und in der Berufungshauptverhandlung ausgewiesenen herausragenden Leistungen für den Soldaten.

Der Senat geht auch von einer Nachbewährung des Soldaten aus. Eine Nachbewährung ist festzustellen, wenn durch das Gesamtverhalten eines Soldaten im Laufe des gerichtlichen Disziplinarverfahrens deutlich wird, dass das Verfahren selbst nachhaltig pflichtenmahnend auf ihn wirkt und er durch seine dienstliche Führung in jeder Hinsicht dokumentiert, dass er die durch die Pflichtverletzungen begründeten Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und fachlichen Eignung durch besonders korrekte Pflichterfüllung ausräumen will (Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 2 WD 10.12 - [...] Rn. 48). Hier hat der Soldat durch die übereinstimmenden Bekundungen der Leumundszeugen glaubhaft belegt in seinem Bemühen um eine Steigerung seiner Leistungen auch unter dem belastenden Eindruck des anhängigen Verfahrens nicht nachgelassen und weiterhin weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht. Außerdem hat er sich im Rahmen der Vertretung eines Feldwebeldienstpostens auch auf einem höherwertigen Dienstposten mit gleichbleibend herausragenden Leistungen bewährt und damit auch eine deutliche Leistungssteigerung dokumentiert. In disziplinarischer Hinsicht ist sein Verhalten nach dem Vorfall ohne jeden Tadel geblieben.

Unrechtseinsicht hat der Soldat in seinen Schlussworten beim Truppendienstgericht und beim Senat glaubhaft bekundet.

Als Ausdruck der Unrechtseinsicht und der Bereitschaft, für den Fehler einzustehen, spricht auch das Geständnis für ihn. Zwar weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass das Geständnis zu einem Zeitpunkt abgegeben worden ist, als die Pflichtverletzung durch Urkunds- und Zeugenbeweis zu belegen war. Dieser Umstand bedingt, dass der - deutlich gewichtigere - Milderungsgrund des freiwilligen Offenbarens des Fehlverhaltens (Urteil vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - BVerwGE 103, 217 <218> m.w.N.) hier nicht eingreift. Er schließt es aber nicht aus, dem Soldaten bei der Maßnahmebemessung jedenfalls - wenn auch mit geringerem Gewicht - den für ihn sprechenden Charakterzug der Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung für das eigene Fehlverhalten zugute zu halten.

Der Senat hält ihm auch die Persönlichkeitsfremdheit des einmaligen Fehlverhaltens zugute. In den in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Beurteilungen und den Bekundungen der Leumundszeugen werden die Zuverlässigkeit und Verlässlichkeit des Soldaten und die Bereitschaft, private Interessen hinter dienstlichen Belangen zurückzustellen, betont. Mit diesem Charakterzug ist ein von finanziellem Eigennutz geprägtes Zugriffsdelikt nicht zu vereinbaren.

Für ihn spricht auch die fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung, auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da der Soldat hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt, aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.

f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die von der Vorinstanz verhängte Sanktion eines Beförderungsverbotes verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge noch eine tat- und schuldangemessene Sanktion.

Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - [...] Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".

Der Senat zieht in ständiger Rechtsprechung bei vorsätzlicher versuchter oder vollendeter Schädigung des Dienstherrn bzw. Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn durch einen Reisekosten- bzw. Trennungsgeldbetrug als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung in Betracht, sofern nicht eine Kernpflichtverletzung vorliegt (vgl. Urteile vom 27. August 2003 - BVerwG 2 WD 5.03 - BVerwGE 119, 1 ff. = [...] Rn. 6 bis 8, vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 = [...] Rn. 50, 55 sowie vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 WD 33.11 - Rn. 67 jeweils m.w.N.). Hiervon ist auch vorliegend auszugehen.

bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Für die "Eigenart und Schwere des Dienstvergehens" kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine herausgehobene Dienststellung hatte, einmalig oder wiederholt oder in einem besonders wichtigen Pflichtbereich versagt hat. Bei den Auswirkungen des Fehlverhaltens sind die konkreten Folgen für den Dienstbetrieb sowie schädliche Weiterungen für das Außenbild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zumessungskriteriums "Maß der Schuld" hat der Senat neben der Schuldform und der Schuldfähigkeit das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumständen in Betracht zu ziehen.

aaa) Einen den Übergang zum Beförderungsverbot rechtfertigenden, leichten Schweregrad kann man entgegen der Auffassung der Vorinstanz allerdings nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt und kein Schaden eingetreten ist.

Denn der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist ausdrücklich auch für den Fall des Versuchs mit der Dienstgradherabsetzung bestimmt worden. Der Fall des Versuchs ist typischerweise mit dem fehlenden Eintritt des Schadens verbunden. Das Vorliegen eines gegenüber dem Regelfall minder schweren Falles kann nicht mit einem Umstand begründet werden, der auch bei einem Regelfall typischerweise vorliegt. Dem entspricht auch, dass es nach der Rechtsprechung des Senats bei der Maßnahmebemessung nicht tatmildernd zu berücksichtigen ist, dass ein Verhalten eines Soldaten aus tatsächlichen Gründen nicht geeignet ist, den von ihm gewünschten Erfolg herbeizuführen (Urteil vom 21. Juni 2000 - BVerwG 2 WD 19.00 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 37). Auch für das Beamtendisziplinarrecht ist anerkannt, dass eine versuchte Straftat den Beamten disziplinarrechtlich genauso belastet wie eine vollendete und dass der Umstand, dass ein Taterfolg nicht eingetreten ist, nur dann von Bedeutung ist, wenn der Nichteintritt auf zurechenbarem Verhalten des Beamten beruht (Beschluss vom 29. Januar 2009 - BVerwG 2 B 34.08 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 8). Dies ergibt sich schon daraus, dass eine versuchte Straftat eine vollendete Verletzung der Pflicht zur Loyalität zur Rechtsordnung ist, da selbige auch den Versuch einer Straftat untersagt (Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 WD 29.11 - Rn. 49).

Dass keine Kernpflichtverletzung vorliegt, weil der Soldat nicht auf ihm anvertraute Gelder zugegriffen hat, begründet das Fehlen eines erschwerenden und nicht das Vorliegen eines mildernden Umstandes.

Unbeachtlich ist auch, dass das sachgleiche Strafverfahren gegen eine geringe Geldauflage nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Der durch die Erfüllung der Auflage bewirkte Fortfall des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung nach § 153a Abs. 1 StPO sagt nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang das öffentliche Interesse daneben noch eine disziplinarische Ahndung gebietet, weil sich die Kriminalstrafe nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet (Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - [...] Rn. 49 m.w.N.).

bbb) Hier liegen aber dennoch gewichtige Milderungsgründe vor, die es erlauben, anstelle der im Regelfall indizierten nach außen sichtbaren Maßnahme eine laufbahnhemmende Maßnahme zu verhängen. Die Summe der oben angeführten mildernden Gesichtspunkte aus Persönlichkeit und Führung des Soldaten erreichen ein ausreichendes Gewicht, um in einem lang bemessenen Beförderungsverbot verbunden mit einer nach Höhe und Dauer wirtschaftlich fühlbaren Bezügekürzung eine angemessene Ahndung des Dienstvergehens zu erkennen. Dies rechtfertigen hier kumulativ die sehr deutlich überdurchschnittlichen Leistungen und die Nachbewährung des Soldaten, Geständnis und Unrechtseinsicht, die Persönlichkeitsfremdheit der Tat sowie die pflichtenmahnende Wirkung des Verfahrens, die sich - nicht zuletzt durch die Dauer des überdurchschnittlich langen Berufungsverfahrens - in einer erheblichen faktischen Verlängerung des Beförderungsverbotes und einer unterbliebenen Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe konkretisiert hat. Dass letztere nach den Leistungen des Soldaten veranlasst wäre, haben die Leumundszeugen Oberleutnant ... und Hauptmann ... übereinstimmend und schon deshalb glaubhaft bekundet. Die vom Soldaten selbst mit vier Jahren bemessene Wartefrist wäre jedenfalls binnen kurzer Zeit nach der Berufungshauptverhandlung abgelaufen, sodass das Beförderungsverbot sich auch durch die entgehende Einweisung in die höhere Besoldungsgruppe deutlich spürbar und damit nachhaltig pflichtenmahnend auswirken wird.

3. Da die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft keinen Erfolg hatte, sind dem Bund gemäß § 139 Abs. 2 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Nach § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO trägt er auch die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Vorinstanz: TDiG Süd, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen TDiG S 1 VL 3/11
Fundstellen
NVwZ-RR 2014, 277
NVwZ-RR 2014, 5