Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 11.06.2013

6 B 53.12 (6 C 10.13)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
TKG § 12
TKG a.F. § 31 Abs. 6 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 6 B 53.12 (6 C 10.13)

DRsp Nr. 2013/16189

Berechtigung der Bundesnetzagentur zur Abhängigmachung der endgültigen Entscheidung über die Erteilung einer Entgeltgenehmigung von der vorherigen Durchführung eines Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. September 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 50 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; TKG § 12 ; TKG a.F. § 31 Abs. 6 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Sie kann zur Klärung der Fragen beitragen, ob die Bundesnetzagentur berechtigt ist, die endgültige Entscheidung über die Erteilung einer Entgeltgenehmigung von der vorherigen Durchführung eines Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens (§ 12 TKG ) abhängig zu machen und ob der Erlass einer vorläufigen Entgeltgenehmigung zur Wahrung der Entscheidungsfrist des § 31 Abs. 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl I S. 958) geltenden Fassung ( TKG a.F.) ausreicht.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VG Köln, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 7809/10