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BVerwG - Entscheidung vom 02.07.2013

5 KSt 4.13 (5 C 18.12)

Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 5 KSt 4.13 (5 C 18.12)

DRsp Nr. 2013/17741

Bemessung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren nach dem Interesse des Revisionsführers

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - geändert. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 852 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. April 2013 wird als Gegenvorstellung gewertet. Diese hat Erfolg.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Revisionsverfahren bemisst sich nach dem Interesse des Revisionsführers (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG ).

Er war danach auf 852 EUR festzusetzen. Denn das Interesse der Beklagten, die Revisionsführerin war, ergibt sich aus ihrer durch das angefochtene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2012 bewirkten Beschwer. Es entspricht mithin der Höhe, in der der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von U. vom 28. Mai 2009 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, den überschießenden Betrag in Höhe von 852 EUR an die Klägerin zurückzuzahlen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Vorinstanz: BVerwG, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 18.12