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BVerwG - Entscheidung vom 19.06.2013

5 B 58.12 (5 C 26.13)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
KHEntgG § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 2

BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 - Aktenzeichen 5 B 58.12 (5 C 26.13)

DRsp Nr. 2013/17251

Auslegung des § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 KHEntgG im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen als mit der Revision zu klärende Frage

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. April 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; KHEntgG § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, Fragen der Auslegung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen zu klären.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 2 S 1730/11