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BVerwG - Entscheidung vom 04.02.2013

5 C 37.12

Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 04.02.2013 - Aktenzeichen 5 C 37.12

DRsp Nr. 2013/3799

Auferlegung der Verfahrenskosten im Falle übereinstimmender Erledigterklärung

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2009 ist wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100,56 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 ;

Gründe

Der Kläger und die Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin für wirkungslos zu erklären (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 , § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Diese hat nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012 angekündigt, den Kläger klaglos zu stellen und damit das Bestehen des von dem Kläger verfolgten Rechtsanspruchs auf Beihilfe eingeräumt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: VG Berlin, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 177.05