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BVerwG - Entscheidung vom 29.10.2013

8 BN 3.13

Normen:
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 14 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 29.10.2013 - Aktenzeichen 8 BN 3.13

DRsp Nr. 2013/24107

Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 GG auf Versorgungsanwartschaften eines Rechtsanwalts

Tenor

Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Februar 2013 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antragsteller ist selbstständiger Rechtsanwalt und Pflichtmitglied der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Antragsgegnerin). Er wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2009, durch die u.a. mit Wirkung zum 1. Januar 2010 die Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Altersruhegeld von der Vollendung des 63. Lebensjahrs auf die Vollendung des 67. Lebensjahrs und die Altersgrenze für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes vom vollendeten 60. auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben worden ist.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag des Antragstellers abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Sache kommt zwar nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das angegriffene Urteil beruht jedoch auf dem gerügten Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung, soweit der Verwaltungsgerichtshof die dem Verwaltungsrat zum Satzungsbeschluss in der Sitzung vom 26. Oktober 2009 vorgelegten schriftlichen Unterlagen zu den alternativen Möglichkeiten der finanziellen Sicherung des Versorgungssystems nicht beigezogen hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 VwGO ).

1. Die mit der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge wird den Darlegungsanforderungen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 , § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Danach muss die Beschwerdebegründung eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwerfen, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, und diese Voraussetzungen substantiiert dartun (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dazu genügt nicht der Hinweis, dass eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Es reicht auch nicht aus, die Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 GG auf Versorgungsanwartschaften nach dem von der Antragsgegnerin praktizierten Finanzierungsmodell in Zweifel zu ziehen und in der Art einer Berufungsbegründungsschrift der Anwendung der verfassungsrechtlichen Regelung durch die Vorinstanz im konkreten Fall entgegenzutreten. Eine bestimmte, im angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Auslegungsfrage zu Art. 14 Abs. 1 GG arbeitet die Beschwerdebegründung nicht heraus. Soweit sie sinngemäß geklärt wissen will, ob die kapitalgedeckte Finanzierung der Anwartschaft und deren Berufung auf Eigenleistung eine in ihren Bestand eingreifende Inhalts- und Schrankenbestimmung ausschließt, ist sie bereits anhand der üblichen Methoden der Verfassungsauslegung und der einschlägigen Rechtsprechung ohne Weiteres - verneinend - zu beantworten. Sämtliche Eigentumspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG sind einer Inhalts- und Schrankenbestimmung zugänglich, da die Eigentumsgarantie ein normgeprägtes Grundrecht ist; Inhalt und Schranken jeder Eigentumsposition sind daher stets durch Rechtssatz zu definieren, ohne dass ein absoluter Bestandsschutz garantiert wäre. Die Eigenfinanzierung der Anwartschaft erhöht lediglich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine in den bisherigen Rechtsbestand eingreifende Inhalts- und Schrankenbestimmung und begrenzt damit den Gestaltungsspielraum des Normgebers.

2. Das angegriffene Urteil beruht jedoch auf der geltend gemachten Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO ).

a) Die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO ) liegt vor. Die Bildung der richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt eine ausreichende Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO voraus, d.h., dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten einer Aufklärung des nach seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet sein können, die für die Entscheidung erforderliche Überzeugung des Gerichts zu begründen.

Die Beschwerde rügt insoweit zu Recht, dass es der Verwaltungsgerichtshof unterlassen hat, die im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 26. Oktober 2009 angeführten schriftlichen Unterlagen zu Alternativmodellen einschließlich der Tischvorlagen 1 und 2 zum Tagesordnungspunkt 7 (Entwürfe zu der Neunten Änderungssatzung vom 7. Dezember 2009 in den Varianten "Zuschlagsmodell", "Stufenmodell" und "Mischmodell") beizuziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist materiell-rechtlich davon ausgegangen, dass dem Satzungsgeber bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen zur Sicherung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems ein Gestaltungsspielraum zukommt, der sich in dem Maße verengt, in dem Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen des Versicherten geprägt sind. Die Befugnis, Rentenansprüche oder -anwartschaften zu beschränken, sieht das Berufungsgericht durch die Anforderung begrenzt, dass dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 a.a.O., Beschluss vom 13. April 2012 a.a.O.).

Dennoch hat der Verwaltungsgerichtshof es abgelehnt, die für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Satzungsänderung relevanten Unterlagen zu den Entwürfen der Neunten Änderungssatzung in den Varianten "Zuschlagsmodell", "Stufenmodell" und "Mischmodell" beizuziehen. Von dieser Aufklärungsmaßnahme, die der Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt hat, durfte das Berufungsgericht nicht schon wegen seiner sehr zurückhaltenden Bestimmung der Rechtsgrenzen des Ermessens des Satzungsgebers absehen. Denn ungeachtet seiner Ausführungen dazu hat der Verwaltungsgerichtshof am Gebot der Erforderlichkeit festgehalten und es - zutreffend - dahin konkretisiert, dass eine Maßnahme nicht erforderlich ist, wenn es ein mindestens ebenso geeignetes milderes Mittel gibt. Er hat deshalb konsequent maßgeblich darauf abgestellt, ob die als Alternativen in Betracht kommenden Modelle wie etwa eine Ruhegeldkürzung oder eine Beitragserhöhung ebenso geeignet und für die Mitglieder im Ergebnis weniger belastend gewesen wären als die beschlossene Satzungsänderung. In der Subsumtion hat er sich jedoch mit der Mutmaßung begnügt, die Belastung durch Alternativmaßnahmen wäre "wohl vergleichbar" gewesen. Dies konnte nicht die auch nach seiner Rechtsauffassung erforderlichen Feststellungen zur Geeignetheit und zu den Belastungswirkungen der in der Sitzung des Verwaltungsbeirats am 26. Oktober 2009 zur Wahl gestellten Alternativen ersetzen. Da sich aus dem Sitzungsprotokoll insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, war eine Beiziehung der Anlagen und Tischvorlagen zum betreffenden Tagesordnungspunkt 7 unumgänglich.

b) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe die Antragsgegnerin unter Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO nicht aufgefordert, ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen, bzw. habe ein solches Gutachten nicht selbst eingeholt, greift demgegenüber nicht durch.

Dieser Vorwurf ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend begründet worden. Dies erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können.

Der Antragsteller hat bereits nicht substantiiert dargelegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz der Aufklärung durch ein versicherungsmathematisches Gutachten bedurft hätten. Seine Behauptung, aus § 10 Abs. 3 Satz 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ( DVVersoG ) folge eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens bei Änderungen im Beitrags- und Leistungssystem durch Satzungsänderung, ersetzt nicht die notwendige Darlegung der aufklärungsbedürftigen Tatsachen. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung, ohne das Vorliegen eines versicherungsmathematischen Gutachtens habe nicht überprüft werden können, ob es durch die angegriffene Satzung zu einer Ungleichbehandlung der einzelnen Versicherten kommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ) nicht verletzt. Der Antragsteller hat einen solchen Verfahrensmangel bereits nicht schlüssig dargelegt.

Der Antragsteller sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Schriftsätze nicht hinreichend gelesen und gewürdigt habe. Der Umstand, dass sich an den in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätzen des Antragstellers keine Anmerkungen des Gerichts befinden, lässt einen dahingehenden Schluss jedoch nicht zu. Gleiches gilt für den Vortrag, dass die Urteilsgründe weitgehend identisch mit denen in einer parallelen Rechtssache seien.

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO durch Beschluss das angegriffene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VGH