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BVerwG - Entscheidung vom 18.06.2013

6 C 21.12

Normen:
VwGO § 61 Nr. 1, 3
VwGO § 65 Abs. 2
VwGO § 142 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 18.06.2013 - Aktenzeichen 6 C 21.12

DRsp Nr. 2013/16597

Antrag des Generalsekretärs des Zentralrats der Juden in Deutschland auf Beiladung zum Verfahren bzgl. Anspruchs einer Synagogengemeinde auf einen höheren Anteil an den finanziellen Leistungen als Zuschuss an den Ausgaben der jüdischen Gemeinde

Tenor

Die Anträge des Generalsekretärs des Zentralrats der Juden in Deutschland und des Zentralrats der Juden in Deutschland auf Beiladung zum Verfahren werden abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 61 Nr. 1 , 3 ; VwGO § 65 Abs. 2 ; VwGO § 142 Abs. 1 ;

Gründe

I

Der Kläger, der Synagogengemeinde zu ... e.V., begehrt von dem beklagten Landesverband Jüdischer Gemeinden Sachsen-Anhalt einen höheren Anteil an den finanziellen Leistungen, die das Land Sachsen-Anhalt auf der Grundlage eines Staatsvertrages mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt dieser gewährt. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Staatsvertrages beteiligt sich das Land mit einem Zuschuss an den Ausgaben der Jüdischen Gemeinschaft, die ihr für in Sachsen-Anhalt lebende jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger durch die Erfüllung von religiösen und kulturellen Bedürfnissen entstehen. Dieser Landeszuschuss wird an den beklagten Landesverband gezahlt. Er verteilt ihn an die Jüdischen Gemeinden, die nach dem Staatsvertrag anspruchsberechtigt sind. Zu ihnen gehört der Kläger. Nach Absatz 4 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 des Staatsvertrages erhalten der beklagte Landesverband einen Sockelbetrag von 10 v.H. und die anspruchsberechtigten Gemeinden einen Sockelbetrag von jeweils 5 v.H. des Landeszuschusses zur Abdeckung der fixen Kosten. Für die weitere Verteilung ist die Gesamtzahl der Gemeindemitglieder maßgebend, soweit sie ihren Hauptwohnsitz im Land Sachsen-Anhalt haben. Der beklagte Landesverband ist zur Bekanntgabe der durch den Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland schriftlich bestätigten Mitgliederzahlen an das Land verpflichtet.

Nach Aufhebung und Änderung früherer Bescheide setzte der beklagte Landesverband den Anteil des Klägers am Landeszuschuss unter Berücksichtigung einer Zahl von 41 Mitgliedern fest. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er bezog sich auf ein Schreiben des Generalsekretärs des Zentralrats der Juden in Deutschland, der ihr eine Zahl von 183 Mitgliedern bestätige. Dieser legte in einem späteren Schreiben dar: Die für das Jahr 2006 mitgeteilten Zahlen hätten unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit gestanden. Das Material, das der Kläger vorgelegt habe, sei mit erheblichen Unsicherheiten behaftet gewesen. Mangels einer eigenen Ermittlungsabteilung sei er weder personell in der Lage noch gewillt, die Zuverlässigkeit der Mitgliederlisten des Klägers weiter zu überprüfen. Die mitgeteilten Zahlen seien nunmehr als verbindlich anzusehen, da der Kläger auch keine weiteren Angebote zur Klärung der offenen Fragen unterbreitet habe.

Der Kläger hat, nachdem der beklagte Landesverband über seinen Widerspruch nicht entschieden hatte, Untätigkeitsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen den beklagten Landesverband verpflichtet, den Kläger wegen seines Anspruchs auf den nach der Mitgliederzahl festzusetzenden Anteil am Landeszuschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des beklagten Landesverbandes und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat, soweit hier von Interesse, zur Begründung ausgeführt: Soweit Abs. 4 Satz 6 des Schlussprotokolls zu Art. 13 Abs. 1 des Staatsvertrages bestimme, dass der beklagte Landesverband verpflichtet sei, dem Land die Mitgliederzahlen bekannt zu geben, die der Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland schriftlich bestätigt habe, erschöpfe sich dessen Aufgabe nicht in einer internen Mitwirkung bei der Mitteilungspflicht gegenüber dem Land. Zweck der Regelung sei es vielmehr, mit der Bestätigung der Anzahl der Gemeindemitglieder deren Feststellung der Entscheidungsbefugnis des beklagten Landesverbandes zu entziehen und auf den Generalsekretär des Zentralrats zu übertragen. Dadurch sollten die innerreligiösen Fragen der Zugehörigkeit zum Judentum und der Doppelmitgliedschaften in mehreren Gemeinden durch den Generalsekretär als neutrale Prüfinstanz mit Verbindlichkeit für die beteiligten Gemeinden geklärt werden. Diese Bestätigung entfalte Bindungswirkung auch im Verhältnis zu dem beklagten Landesverband. Ihm stehe kein eigenes Prüfungsrecht zu. Hierfür sei unerheblich, dass der Generalsekretär nicht Partei des Staatsvertrages sei. Die nach dem Schlussprotokoll notwendige Bestätigung der Mitgliederlisten durch den Generalsekretär liege für das Jahr 2006 nicht vor. Die Sache sei deshalb nicht spruchreif. Mit seinem letzten Schreiben hierzu habe der Generalsekretär zum Ausdruck gebracht, dass die Prüfung nicht abgeschlossen sei, sondern abgebrochen werde.

Auf die Beschwerde des beklagten Landesverbandes hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur Klärung der Frage zugelassen, ob es mit der Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 92 GG ) vereinbar ist, wenn eine staatsvertragliche Regelung über einen Landeszuschuss für jüdische Gemeinden dahin ausgelegt wird, dass für die Verteilung maßgebliche Erfordernisse der ausschließlichen Prüfungskompetenz eines Dritten unterliegen.

Während des Revisionsverfahrens haben der Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland und der Zentralrat der Juden in Deutschland ihre Beiladung zum Verfahren beantragt.

II

Die Beiladungsanträge sind unbegründet. Weder der Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland noch der Zentralrat der Juden in Deutschland können im Revisionsverfahren noch beigeladen werden. Eine Beiladung ist im Revisionsverfahren nur dann zulässig, wenn sie im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig ist (§ 142 Abs. 1 VwGO ). Weder für den Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland noch für den Zentralrat der Juden in Deutschland liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung vor.

1. Entgegen der Auffassung des beklagten Landesverbandes fehlt es bezogen auf den Generalsekretär des Zentralrats allerdings nicht schon deshalb an den Voraussetzungen einer Beiladung überhaupt und damit auch an den Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung, weil er nicht im Sinne des § 61 VwGO fähig ist, am Verfahren beteiligt zu sein.

Zwar soll nach dem Sinn des Beiladungsantrags nicht der seinerzeitige oder der derzeitige Inhaber des Amtes als Person beigeladen werden. Der Beiladungsantrag bezieht sich mithin nicht auf eine konkrete natürliche Person, die als solche Beteiligte des Verfahrens werden soll (§ 61 Nr. 1 VwGO ). Beigeladen werden soll das von der Person des jeweiligen Inhabers losgelöste Amt des Generalsekretärs, das in der Satzung des Zentralrats vorgesehen und mit bestimmten Funktionen ausgestattet ist. Entweder ergibt sich insoweit die Beteiligungsfähigkeit aus einer analogen Anwendung des § 61 Nr. 3 VwGO , bei der die satzungsgemäß vorgesehenen Funktionsträger der Körperschaft des öffentlichen Rechts "Zentralrat" als dessen "Behörden" angesehen werden. Oder der Zentralrat ist nicht neben, sondern an Stelle des Generalsekretärs als Träger dieser Funktion beizuladen, zumal er - wenn überhaupt - allein in dieser Eigenschaft an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt sein und beigeladen werden könnte.

2. Eine Beiladung im Revisionsverfahren scheitert jedoch daran, dass weder der Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland noch der Zentralrat der Juden in Deutschland an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO ).

a) Die Beiladung ist notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (Urteil vom 19. Januar 1984 - BVerwG 3 C 88.82 -Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 49; Beschluss vom 9. Januar 1999 - BVerwG 11 C 8.97 - NVwZ 1999, 296 ), oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (Beschluss vom 12. August 1981 - BVerwG 7 B 195.80 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 60).

b) Im Rahmen der Verpflichtungsklage liegen diese Voraussetzungen dann vor, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, der gegen einen Dritten gerichtet sein und diesen belasten soll, ferner dann, wenn der erstrebte Verwaltungsakt zugleich den Kläger begünstigt und den Dritten belastet, wenn also die rechtsgestaltende Wirkung des erstrebten Verwaltungsakts einen Dritten unmittelbar in dessen Rechtsposition betrifft, weil er Adressat des angestrebten Verwaltungsakts sein soll. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

c) Bei der Verpflichtungsklage ist die Beiladung eines Dritten ferner dann notwendig, wenn diese auf den Erlass eines mehrstufigen Verwaltungsakts gerichtet ist. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass er kraft Gesetzes nur mit Zustimmung oder im Einvernehmen eines anderen, insoweit selbständigen Rechtsträgers oder dessen Behörde erlassen werden darf. In diesem Falle ist die Zustimmung oder das Einvernehmen Bestandteil des streitigen Rechtsverhältnisses derart, dass es im Falle seiner Verweigerung durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt wird.

Auch eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Festsetzung und Zahlung eines Anteils des Klägers an dem Landeszuschuss hängt nach dem Staatsvertrag nicht von der Zustimmung oder dem Einvernehmen des Generalsekretärs des Zentralrats ab. Nach der Auslegung des Staatsvertrags durch das Oberverwaltungsgericht hat der Generalsekretär lediglich die Stellung einer neutralen Instanz, die vergleichbar einem Schiedsgutachter für die Beteiligten verbindlich prüfen soll, ob eine einzelne Tatbestandsvoraussetzung für den geltend gemachten Anspruch vorliegt oder nicht vorliegt. Die Klärung eines streitanfälligen Sachverhalts soll auf einen neutralen Dritten übertragen und dem beklagten Landesverband entzogen werden, weil dieser selbst durch die Verteilung der Mittel betroffen und insoweit Partei ist. Zwar ist nach der Auslegung des Staatsvertrags durch das Oberverwaltungsgericht die Beurteilung des Sachverhalts durch den Generalsekretär für die Beteiligten und auch für das Gericht verbindlich. Diese Verbindlichkeit begründet aber bezogen auf die streitige Verteilung des Landeszuschusses kein Recht des Generalsekretärs, das im Wege der notwendigen Beiladung prozessual zur Geltung gebracht werden müsste. Als lediglich neutrale Instanz zwischen den Beteiligten sind ihm gerade keine spezifisch ihn berührenden Belange zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung anvertraut.