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BVerwG - Entscheidung vom 22.04.2013

3 PKH 13.12 (3 B 83.12)

Normen:
VwRehaG § 1 Abs. 1 S. 3
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a)
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen 3 PKH 13.12 (3 B 83.12)

DRsp Nr. 2013/14978

Anspruch eines Miterben auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung i.R.d. Einstellung der Rentenzahlung bzgl. Beruhens der Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage (hier: Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Lande Thüringen)

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 83.12 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Juli 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwRehaG § 1 Abs. 1 S. 3; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a); VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Juli 2012 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO ).

Die Klägerin ist neben ihren Brüdern Miterbin nach ihrer Tante Gräfin ... von D. und ihrem Vater Prinz ... zu S. Zur Erbschaft gehörte eine Leibrente von jährlich 5 150 Mark, deren Zahlung aufgrund des Gesetzes über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Lande Thüringen (Fürstenenteignungsgesetz) vom 11. Dezember 1948 (RegBl.Thür. 1948 I S. 115; abgedr. bei Fieberg/ Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, 2. Aufl. 1992, Nr. 2.10.5) eingestellt wurde. Die Klägerin begehrt, die Einstellung der Zahlung im Wege der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung für rechtsstaatswidrig zu erklären. Dieser Antrag ist im Verwaltungs- und im Klageverfahren erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Rehabilitierung sei ausgeschlossen, weil die Einstellung der Rentenzahlung als Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage anzusehen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Verantwortlichkeit der sowjetischen Besatzungsmacht zu bejahen, weil das Land Thüringen zum Erlass des Fürstenenteignungsgesetzes durch den Befehl Nr. 110 der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) ermächtigt und die Besatzungsmacht mit der Enteignung jedenfalls generell einverstanden gewesen sei.

Die Beschwerde BVerwG 3 B 83.12 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Das umfängliche Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Beschwerdeverfahren lässt nicht erkennen, dass ein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, der die Zulassung der Revision rechtfertigen kann. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Klägerin in ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe.

Zum Beschwerde- und Antragsvorbringen insgesamt ist zu sagen, dass die vorgetragenen Rechtsansichten und Fragen, mit denen letztlich die Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargetan werden soll, soweit entscheidungserheblich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem im Sinne des angefochtenen Urteils geklärt sind. Schon deswegen kann es nicht gelingen, eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder Bundesverwaltungsgerichts darzulegen oder noch rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausgeschlossen ist, wenn sie wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte (§ 7 VwRehaG ) begehrt wird, der auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG . Ob ein Anspruch der Klägerin auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung in einem solchen Fall besteht, hat das Bundesverfassungsgericht in dem von der Beschwerde bezeichneten Nichtannahmebeschluss vom 6. April 1999 - 2 BvR 2279/97 - (VIZ 1999, 499 ) gerade offen gelassen. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann schon deshalb nicht vorliegen. Das Thüringer Oberlandesgericht, auf dessen Urteil vom 4. April 2001 - 8 U 577/00 -sich die Beschwerde beruft, gehört nicht zu den divergenzfähigen Gerichten im Sinne der Vorschrift.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Rechtssache erkennbar ebenfalls nicht. Die aufgeworfenen Fragen, soweit sie nicht die Subsumtion oder den in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähigen Sachverhalt betreffen, zeigen keinen Anlass zu einer Klärung auf. Die Beschwerde übergeht die in der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Ansätze, wenn sie bezweifelt, dass das Fürstenenteignungsgesetz auf besatzungs-hoheitlicher Grundlage ergangen ist (vgl. nur Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <86> und vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 23). Geklärt ist dabei, dass der auf die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung durchschlagende Restitutionsausschluss selbst für Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen gilt, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind. Auch sie beruhten letztlich - selbst wenn sie unmittelbar allein von deutschen Stellen vollzogen worden sind - auf besatzungshoheitlicher Grundlage, weil der Besatzungsmacht in dieser Zeit noch die oberste Hoheitsgewalt zukam (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. - BVerfGE 84, 90 <115>). Ein etwaiger Widerspruch der Enteignung zur UN-Menschenrechtscharta von 1948, der die Sowjetunion bei ihrer Verabschiedung übrigens nicht zugestimmt hat, ist nicht entscheidungserheblich; für den faktischen Enteignungsbegriff des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG kommt es auf Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit der enteignenden Maßnahme nicht an (stRspr, vgl. Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 <141>, vom 2. März 2000 - BVerwG 7 C 13.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11 S. 41 und vom 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 7.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 31 S. 107 m.w.N.).

Hiervon ausgehend ist auch kein Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht. Eine weitere Auseinandersetzung oder Aufklärung war nach dem Maßstab der vom Verwaltungsgericht zutreffend für entscheidungserheblich angesehenen Grundlagen nicht geboten. Soweit die Beschwerde fehlerhafte prozessuale Vorentscheidungen rügt, wie die unterlassene Verbindung von Klagen (§ 93 Satz 1 VwGO ) oder Fehler bei der Kostengrundentscheidung oder der Streitwertfestsetzung, vermögen diese keinen Zulassungsgrund auszufüllen.

Vorinstanz: VG Meiningen, vom 16.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 866/11