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BVerwG - Entscheidung vom 17.09.2013

5 B 60.13

Normen:
SGB VIII § 13 Abs. 3 Satz 1

BVerwG, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 5 B 60.13

DRsp Nr. 2013/21963

Anspruch auf Unterkunftsangebote in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Mai 2013 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 13 Abs. 3 Satz 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen genügt.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. m.w.N). Gemessen daran erweist sich die Beschwerde als nicht ausreichend begründet.

Der Kläger möchte die Frage geklärt wissen, ob "die Eröffnung des Ermessens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII , Unterkunftsangebote zu machen, davon abhängig (ist), dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zunächst überhaupt ein entsprechendes Angebot vorhält, wobei er insoweit keinerlei Ermessensbindung unterliegt". Diese Frage steht im Zusammenhang mit der Erwägung in dem angefochtenen Urteil, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass ihm nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch ( SGB VIII ) eine Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werde (UA S. 32 f.). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit dargelegt, der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über das Unterbreiten eines Angebots im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII setze voraus, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe überhaupt sozialpädagogisch begleitete Wohnformen anbiete, was hier nicht der Fall sei. Darauf bezieht sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung. In dem angefochtenen Urteil wird ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB VIII selbstständig tragend ("unabhängig davon") auch mit der Begründung verneint, es fehle an einer Vereinbarung nach § 78b SGB VIII . Diese Erwägung wird von dem Kläger nicht mit einem Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO angegriffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 9 S 1367/12