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BVerwG - Entscheidung vom 30.08.2013

6 B 23.13, 6 PKH 5.13

Normen:
GG Art. 12 Abs. 1
GVG § 17 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 30.08.2013 - Aktenzeichen 6 B 23.13, 6 PKH 5.13

DRsp Nr. 2013/21411

Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der Zulassung der Revision

Es entspricht einem allgemeinem, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsatz bei berufsbezogenen Prüfungen, eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch zu bewerten.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; GVG § 17 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

a. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "ob auch bei der Beurteilung von Fehlern wissenschaftliche Meinungen als vertretbar einzuordnen sind, sobald sie von einer wissenschaftlichen Meinung fachlich vertreten werden" (Beschwerdebegründung S. 2), ist durch die Rechtsprechung bereits in der Weise beantwortet, dass es einem allgemeinem, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsatz bei berufsbezogenen Prüfungen entspricht, eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch zu bewerten (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 - BVerfGE 84, 34 <55>). Der Senat hat diese Maßgabe weiter präzisiert (Urteil vom 26. März 1997 - BVerwG 6 C 7.96 - BVerwGE 104, 203 <206 ff.> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 378 S. 172 ff.). Soweit die Klägerin moniert (Beschwerdebegründung a.a.O.), das Oberverwaltungsgericht hätte im Lichte der Lehrmeinung von Prof. Dr. M. zu dem Schluss gelangen müssen, dass die Beanstandung der festgestellten Risse an den Kronenrändern sowie des festgestellten Loches am Rande der Krone durch den Prüfer bewertungsfehlerhaft gewesen sei, wendet sie sich lediglich gegen die Anwendung dieser Maßgaben durch das Berufungsgericht in dem entschiedenen Fall. Wären dem Berufungsgericht hierbei Rechtsfehler unterlaufen, würde dies der Sache nicht die ihr von der Klägerin beigemessene rechtsgrundsätzliche Bedeutung verleihen. Ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts ist für den Senat allerdings nicht erkennbar. Es hat sich in seinem Urteil auf das Gutachten von Prof. Dr. K. gestützt, der im Hinblick auf die festgestellten Risse und das Loch in den Kronenrändern zu dem Ergebnis gelangt ist, für diese Mängel spiele die Anwendung der von Prof. Dr. M. vertretenen Methode (Abdeckung mit Hartwachs vor dem Einbetten) keine Rolle (UA S. 11).

Der Senat vermag ferner nicht zu erkennen, inwiefern im Zusammenhang mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, den Antrag der Klägerin, "die Befangenheitserklärungen der Herren Prof. Dr. H. und Dr. K. als unzulässig zurückzunehmen", mit Blick auf § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG als unzulässig zu verwerfen (UA S. 19 f.), die Rechtssache rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erlangen könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin (Beschwerdebegründung S. 3) genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und sind für den Senat in der Sache nicht nachvollziehbar.

b. Dass, wie die Klägerin meint (Beschwerdebegründung S. 4), das angefochtene Urteil im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf einer Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerwG 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 = Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 5 ) beruht, wird von der Klägerin nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise vorgetragen und ist für den Senat in der Sache auch nicht erkennbar.

c. Die Verfahrensrügen der Klägerin (Beschwerdebegründung S. 4 ff.) greifen nicht durch.

Die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangen im Hinblick auf Verfahrensrügen, dass der Beschwerdeführer Tatsachen angibt, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Im Falle der Aufklärungsrüge ist die substantiierte Darlegung von Tatsachen geboten, hinsichtlich derer ein Aufklärungsbedarf bestanden haben soll; ferner ist anzugeben, welche geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen dafür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; ferner ist anzugeben, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines unbedingten Beweisantrags hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen; schließlich ist darzulegen, inwiefern die aufgeklärte Tatsache - vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus - zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Im Falle der Gehörsrüge ist substantiiert darzulegen, durch welche Maßnahme des Berufungsgerichts das rechtliche Gehör verletzt worden ist; dass kein Rügeverlust (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO ) eingetreten ist bzw. der Beschwerdeführer seine prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um rechtliches Gehör zu erlangen; was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Eyermann/Kraft, VwGO , 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 35 ff. m.w.N.).

Diese Darlegungsanforderungen werden schon im Ansatz verfehlt, soweit die Klägerin ihr Klagebegehren durch den Tatbestand des angefochtenen Urteils unzutreffend zusammengefasst sieht und dies als Gehörsverletzung rügt (Beschwerdebegründung S. 4 f.), die Auslegung ihrer Anträge durch das Berufungsgericht moniert und dies als Gehörsverletzung rügt (Beschwerdebegründung S. 5) sowie im Wege der Aufklärungsrüge bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht ermittelt, warum die Klausurinhalte von der Beklagten nicht herausgegeben wurden (Beschwerdebegründung S. 7). Soweit sie den letztgenannten Umstand zusätzlich als Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz rügt, ist ihr Vortrag für den Senat nicht nachvollziehbar.

Auch die übrigen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Bf 11/10