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BVerwG - Entscheidung vom 03.07.2013

9 B 35.13

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 9 B 35.13

DRsp Nr. 2013/18056

Anfechtungen von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Dezember 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmt.

Vorinstanz: OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 142/09