Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 17.07.2013

6 B 27.13

Normen:
VwGO § 152 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 6 B 27.13

DRsp Nr. 2013/18066

Anfechtung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. April 2013 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152 Abs. 1 ; VwGO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 So 15/13