BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 6 B 27.13
DRsp Nr. 2013/18066
Anfechtung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. April 2013 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 So 15/13
© copyright - Deubner Verlag, Köln