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BVerwG - Entscheidung vom 28.01.2013

5 B 92.12

Normen:
VwGO § 67 Abs. 4
VwGO § 152 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - Aktenzeichen 5 B 92.12

DRsp Nr. 2013/2715

Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Verwaltungsgerichtshöfe über die Verwerfung von Beschwerden gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung durch ein Verwaltungsgericht

Beschlüsse der Verwaltungsgerichtshöfe, mit denen eine Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung durch ein Verwaltungsgericht verworfen wird, sind unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. November 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 ; VwGO § 152 Abs. 1 ;

Gründe

Der als Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. November 2012 zu wertende Antrag des Klägers vom 19. Dezember 2012 auf "Zurückweisung" eines vom Verwaltungsgericht Stuttgart erlassenen Beschlusses ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Beschlüsse der Verwaltungsgerichtshöfe, mit denen wie hier eine Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung durch ein Verwaltungsgericht verworfen wird, sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO ). Ein Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen ist also nicht gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet vielmehr endgültig. Auf die Unanfechtbarkeit wurde der Kläger bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen.

Abgesehen davon wurde dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO nicht entsprochen. Denn der Kläger hat sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder einen anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 67 Abs. 2 VwGO ) vertreten lassen. Er hat den Antrag auf "Zurückweisung" vielmehr selbst eingelegt. Auch hierauf ist der Kläger hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Rechtsbehelfsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 1 S 2167/12