Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 23.05.2013

9 B 46.12

Normen:
VwGO § 82 Abs. 2 S. 1, 2
VwGO § 132 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 9 B 46.12

DRsp Nr. 2013/16275

Abweisung der Klage als unzulässig wegen Unbestimmtheit des Klageantrags

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 82 Abs. 2 S. 1, 2; VwGO § 132 Abs. 2 ;

Gründe

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage mit mehreren selbstständig tragenden Erwägungen abgewiesen: Sie sei wegen nicht hinreichender Bestimmtheit des Klageantrags sowie wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig, darüber hinaus sei sie aus verschiedenen Gründen unbegründet. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. August 2008 - BVerwG 9 B 31.08 -Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33 S. 8). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn bereits mit der gegen die erste Begründung gerichteten Verfahrensrüge dringt die Klägerin nicht durch. Auf die weiteren (Grundsatz- und Divergenz-)Rügen, die sich auf die anderen tragenden Erwägungen beziehen, kommt es mithin nicht mehr an.

Die Klägerin wendet sich erfolglos mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gegen die Abweisung der Klage als unzulässig wegen Unbestimmtheit des Klageantrags.

Ein Verfahrensmangel ist nicht darin zu sehen, dass eine Anordnung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO unterblieben ist. Danach hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern, wenn die Klage den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO nicht entspricht. Die Ergänzungsaufforderung bezieht sich in erster Linie auf die in § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Mindestangaben (Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstands des Klagebegehrens); insoweit war die am 12. November 2010 zunächst nur fristwahrend und noch ohne Ankündigung eines bestimmten Antrags erhobene Klage jedoch nicht unvollständig. Sie genügte vielmehr den rein formellen Anforderungen. Weitergehende materiellrechtlich bedingte Ergänzungen hat die Vorschrift demgegenüber nicht im Blick (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 170/85 - NVwZ 1992, 259 <260>). Im Übrigen wurde die Klägerin mit der Eingangsverfügung vom 18. November 2010 ausdrücklich darum gebeten, innerhalb der Frist des § 17e Abs. 5 FStrG einen Antrag zu stellen und diesen zu begründen.

Bei dem Erfordernis eines bestimmten Klageantrags nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO handelt es sich um eine Sollvorschrift. Der Antrag dient zunächst der Verdeutlichung des Klagebegehrens; er wird lediglich angekündigt und erst in der mündlichen Verhandlung gestellt (vgl. § 103 Abs. 3 VwGO ). Insoweit genügt es, dass der Vorsitzende - jedenfalls in einfach gelagerten Fällen wie hier - spätestens in der mündlichen Verhandlung auf Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags hinweist (vgl. zur Hinweispflicht § 86 Abs. 3 VwGO ). Dies ist hier ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geschehen. Er musste die Klägerin insbesondere nicht bei der Formulierung des Klageantrags beraten, weil diese durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Februar 1984 - BVerwG 3 B 111.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 34 und vom 21. März 1989 - BVerwG 2 B 27.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 38 ). Soweit die Klägerin bemängelt, ihr sei auf den erst in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis eine Bezeichnung der konkret zu schützenden Baugebiete "schlichtweg unmöglich" gewesen, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die drei betroffenen Gemeindeteile bereits in der Klagebegründung vom 30. Dezember 2010 (S. 4) bezeichnet worden sind. Hiervon abgesehen hätte es ihr freigestanden, um eine Bedenkzeit zur Klarstellung des Antrags zu bitten. Sie hat indessen noch nicht einmal geltend gemacht, dass sie den Antrag nicht konkretisieren kann oder ihr dies in der Kürze der Zeit in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen wäre (vgl. UA S. 7).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH