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BVerwG - Entscheidung vom 10.10.2013

8 B 82.12

Normen:
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 8 B 82.12

DRsp Nr. 2013/24007

Absenkung von Rentenanwartschaften in einem berufsständischen Versorgungswerk

1. Der Satzungsgeber eines Versorgungswerks ist weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, die Rechtsgrenzen zulässiger Eingriffe in die Hinterbliebenenversorgung zu missachten, um Rentenanwartschaftsberechtigten eine nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu rechtfertigende Kürzung ihrer Anwartschaften zu ersparen. 2. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ist es unbedenklich, Rentenanwartschaften zur finanziellen Konsolidierung eines berufsständischen Versorgungswerks zu kürzen, Bestandsrenten jedoch von einer unmittelbaren Kürzung auszunehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 241,76 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ;

Gründe

Die Klägerin ist Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Dieses setzte mit Bescheid vom 25. Juni 2009 die von ihr bis zum 31. Dezember 2007 erworbenen Anwartschaften auf eine Altersrente zum 67. Lebensjahr fest. Ihre Klage auf höhere Festsetzung stützt sich vor allem auf das Vorbringen, der Beklagte habe die Rentenanwartschaften durch eine im Jahr 2002 beschlossene Satzungsänderung verfassungs- und unionsrechtswidrig gekürzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) greift nicht durch. Das angegriffene Urteil leidet auch nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

1. Der Beschwerdebegründung ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu entnehmen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

a) Die Grundsatzrüge muss gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 , § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine bestimmte, für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnen und substantiiert darlegen, dass diese Frage - ggf. weiterer oder erneuter - höchstrichterlicher Klärung bedarf. Sie muss ferner dartun, dass im angestrebten Revisionsverfahren mit dieser Klärung zu rechnen und davon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten ist. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die von ihr aufgeworfenen Fragen "hinsichtlich dreier Vergleichsgruppen" betreffen keine grundsätzlichen Auslegungsprobleme, sondern nur die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16) auf den konkreten Fall. Dabei wird die Richtlinie lediglich pauschal in Bezug genommen, ohne einschlägige Bestimmungen und darauf bezogene Fragen zu nennen. Zu Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG arbeitet die Beschwerdebegründung keine klärungsbedürftigen Auslegungsfragen heraus. Dazu genügt es nicht, das Berufungsvorbringen in seitenlangen Einschüben wörtlich wiederzugeben und ihm die abweichende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit der Behauptung gegenüberzustellen, letztere treffe nicht zu. Der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht entnehmen, inwiefern die Klärung der von ihr aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung ein Revisionsverfahren erfordert. Sie legt nicht dar, dass zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits eine Fortentwicklung der Auslegung gerade des Art. 14 GG , des Art. 3 Abs. 1 GG oder einer bestimmten Vorschrift der Richtlinie 2000/78/EG notwendig wäre, sondern weist nur auf die Vielzahl von Streitigkeiten über die Grenzen zulässiger Kürzung von Versorgungsanwartschaften hin.

b) Unabhängig von diesen Darlegungsmängeln führen die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht auf klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

Mit ihrer ersten Frage möchte die Klägerin geklärt wissen, ob eine einheitliche Absenkung von Rentenanwartschaften in einem berufsständischen Versorgungswerk, mit der auf eine gestiegene Lebenserwartung reagiert werden soll, mit Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und mit der Richtlinie 2000/78/EG auch dann zu vereinbaren ist, wenn die jüngeren Geburtenjahrgänge innerhalb des Anstiegs der Lebenserwartung einen prozentual stärkeren Anstieg ihrer Lebenserwartung zu verzeichnen haben als ältere Geburtenjahrgänge. Diese Frage wäre im angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil sie von einem anderen als dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ausgeht. Nach den Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat in einem Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, war die gestiegene statistische Lebenserwartung weder der Anlass noch der einzige Anknüpfungspunkt für die satzungsrechtliche Kürzung der Rentenanwartschaften. Anlass war eine erhebliche, den Fortbestand des Beklagten gefährdende Deckungslücke. Dazu hatten neben der verspäteten Berücksichtigung der gestiegenen statistischen Lebenserwartung auch die irrige Annahme von Überschüssen fünf Jahre zuvor, damit begründete, tatsächlich jedoch nicht finanzierbare Dynamisierungen und Leistungsverbesserungen sowie außerdem unvorhergesehene Abschreibungen auf das Immobilien- und Wertpapiervermögen beigetragen (vgl. S. 2 des Abdrucks des angegriffenen Urteils). Die Kürzung der Rentenanwartschaften sollte die Deckungslücke schließen und eine finanzielle Konsolidierung herbeiführen. Sie knüpfte an die Problemfaktoren an und trug damit nicht allein der Steigerung der statistischen Lebenserwartung Rechnung, sondern führte auch die früheren Dynamisierungen und Leistungsverbesserungen zurück, von denen langjährige Beitragszahler wie die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanz besonders profitiert hatten (UA S. 15 f.). Die Besserstellung rentennaher Mitglieder, die am 1. Januar 2003 bereits das 57. Lebensjahr vollendet hatten, war auf Vertrauensschutzerwägungen zurückzuführen.

Die zweite Frage der Klägerin, ob Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rentenanwartschaften in einem berufsständischen Versorgungswerk erst dann zulässig sind, wenn zuvor die lediglich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Hinterbliebenenversorgung abgebaut wurde, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Soweit sie unterstellt, der Beklagte habe die Hinterbliebenenversorgung von einer Kürzung ausgenommen, geht sie am festgestellten Sachverhalt vorbei. Soweit die Frage darüber hinaus darauf abzielt zu klären, ob der Beklagte Rentenanwartschaften erst nach vollständigem oder überproportionalem Abbau der Hinterbliebenenversorgung habe kürzen dürfen, bedarf ihre Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Frage ist schon anhand der üblichen Auslegungsmethoden auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres zu verneinen. Die Annahme, eine in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Rentenanwartschaft setze sich bei Regelungen zur finanziellen Konsolidierung der berufsständischen Versorgung stets gegen die "nur" durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen der Hinterbliebenenversorgung durch, beruht auf der unzutreffenden Vorstellung, bei Grundrechtskollisionen käme benannten Grundrechten stets der Vorrang zu. Tatsächlich kommt es maßgeblich nicht allein auf den Schutzbereich, sondern ebenso auf die jeweiligen Grundrechtsschranken und Schranken-Schranken an. Eine Kürzung bereits erworbener Rentenanwartschaften ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Eingriffscharakter gerechtfertigt, wenn sie einem Gemeinwohlziel dient und verhältnismäßig ist, was auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne oder Zumutbarkeit voraussetzt. Außerdem muss der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes gewahrt sein (Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 3.05 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 350 Rn. 32 f.; Beschluss vom 13. April 2012 - BVerwG 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 54). Durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften der Hinterbliebenenversorgung und erst recht bereits bestehende Versorgungsansprüche von Hinterbliebenen können im Rahmen des einschlägigen einfachen Gesetzesvorbehalts ebenfalls nur nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes eingeschränkt werden. Welche Rechtsposition der Gesetz- oder Satzungsgeber im konkreten Fall zurücktreten lassen darf, ist nicht ohne konkrete Prüfung der Verhältnismäßigkeit und des schutzwürdigen Vertrauens im Einzelfall zu entscheiden. Dabei ist der Satzungsgeber weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, die Rechtsgrenzen zulässiger Eingriffe in die Hinterbliebenenversorgung zu missachten, um Rentenanwartschaftsberechtigten eine nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu rechtfertigende Kürzung ihrer Anwartschaften zu ersparen.

Die dritte von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, Rentenanwartschaften zur finanziellen Konsolidierung eines berufsständischen Versorgungswerks zu kürzen, Bestandsrenten jedoch von einer unmittelbaren Kürzung auszunehmen, ist ebenfalls schon auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten. Sie muss bejaht werden, weil schon der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz Veranlassung geben kann, Bestandsrenten bei Kürzungen schonender zu behandeln als Rentenanwartschaften; je nach Fallgestaltung kann er sogar gebieten, sie von Kürzungen vollständig auszunehmen (Urteil vom 21. September 2005 a.a.O. Rn. 35 ff.). Die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes im konkreten Fall kann nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein.

2. Das angegriffene Urteil leidet auch nicht an Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO .

a) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ). Entgegen ihrer Auffassung hat das Berufungsgericht ihren Vortrag, die angefochtenen Bescheide missachteten das Begründungserfordernis (vgl. § 39 LVwVfG ) hinsichtlich der Berechnung der Rentenanwartschaften, nicht übergangen. Das angegriffene Urteil gibt das entsprechende Vorbringen vielmehr im Zusammenhang mit dem weiteren Einwand mangelnder Bestimmtheit der Bescheide wieder (vgl. UA S. 7). Es hat diesen Vortrag auch bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Das ergibt sich aus seinen Ausführungen, die angefochtenen Bescheide seien nicht schon mangels hinreichender Bestimmtheit aufzuheben; die für die Ermittlung der Anwartschaften maßgeblichen "Rechnungsgrundlagen" seien im erforderlichen Umfang veröffentlicht worden. Die näheren Erläuterungen dazu (UA S. 20 f.) lassen erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, damit sei die Berechnung für die Adressaten hinreichend nachvollziehbar gewesen. Einwände gegen diese inhaltliche Würdigung des Vortrags können mit einer Verfahrensrüge nicht geltend gemacht werden.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist des Weiteren nicht mit dem Vorbringen dargetan, das Berufungsgericht habe die Erforderlichkeit der vom Beklagten ergriffenen Maßnahme nicht im Einzelnen nachgeprüft und sich dabei nicht des Näheren mit den Gegenargumenten der Klägerin auseinandergesetzt. Diese Rüge lässt unberücksichtigt, dass der Prüfung von Verfahrensmängeln die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Beklagten ein Einschätzungsspielraum auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der gewählten Maßnahme zustand und das Gericht demzufolge nur zu prüfen hatte, ob der Satzungsgeber die Kürzung der Anwartschaften für erforderlich halten durfte (vgl. S. 13 des Abdrucks des angegriffenen Urteils). Einer eigenen unmittelbaren Beurteilung der Erforderlichkeit durch das Gericht bedurfte es hiernach nicht. Außerdem übersieht die Klägerin, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Satzungsregelung sei erforderlich, wenn der Satzungsgeber eine Kürzung von Anwartschaften im Umfang des beschlossenen Volumens habe für erforderlich halten dürfen, während die Verteilung des Kürzungsvolumens auf die Versicherten an gleichheitsrechtlichen Maßstäben zu prüfen sei. Danach kam es auf die von der Klägerin für entscheidend gehaltene Frage, ob ihr eigenes Anwartschaftsrecht durch eine stärkere Belastung anderer Versicherter hätte geschont werden können, nur insoweit an, als der Gleichheitssatz es geboten hätte, die Altersgruppe der Klägerin in die Vertrauensschutzregelung zugunsten der rentennahen Versicherten einzubeziehen oder sie in anderer Weise gegenüber jüngeren Mitgliedern oder Anwärtern auf eine Hinterbliebenenversorgung zu privilegieren. Dies hat das Berufungsgericht aus materiell-rechtlichen Erwägungen verneint.

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht sämtliche Gesichtspunkte, die ihm von den Beteiligten vorgetragen wurden, im Einzelnen abhandeln muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, die für seine Entscheidung ausschlaggebend waren. Deshalb kann aus dem Schweigen der Entscheidungsgründe zu einzelnen Gesichtspunkten nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie übersehen; für diese Annahme bedarf es vielmehr zusätzlicher Hinweise (Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.). Gemessen hieran lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht feststellen. Das Berufungsgericht hat die Diskussion in der von der Klägerin angesprochenen Delegiertenversammlung des Beklagten vom 20. Juni 2002 ausdrücklich gewürdigt. Es hat festgestellt, dass der Satzungsgeber sich auf einer zureichenden Entscheidungsgrundlage und nach Diskussion alternativer Maßnahmen aus tragfähigen Gründen für die Absenkung der Rentenanwartschaften entschieden und damit auch angesichts des Ausmaßes der Absenkung seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe (UA S. 14 f.); der Satzungsgeber sei nicht verpflichtet gewesen, andere, vielleicht gleich geeignete Maßnahmen zur Schließung der festgestellten Deckungslücke zu ergreifen (UA S. 16). In diesem Zusammenhang diskutiert das Berufungsgericht diejenigen Einwendungen, welche die Klägerin selbst in den Vordergrund ihrer Angriffe gestellt hat und die sie im Übrigen im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Grundsatzrüge weiterverfolgt (oben 1.). Angesichts dessen lässt sich nicht beanstanden, dass es auf die weiteren Gesichtspunkte, welche die Klägerin in ihrer Verfahrensrüge anspricht, nicht noch eigens eingegangen ist.

Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe zwar den unter Beweis gestellten Vortrag zur Altersabhängigkeit des Zuwachses an statistischer Lebenserwartung als wahr unterstellt und den entsprechenden Beweisantrag abgelehnt, sich dazu aber bei der rechtlichen Würdigung in Widerspruch gesetzt, legt die Klägerin weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch einen - sinngemäß ebenfalls gerügten - Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO ) dar. Wie sie selbst einräumt, ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von der unter Beweis gestellten Tatsache ausgegangen (vgl. UA S. 17). Es hat lediglich aus dem Gleichheitssatz keine Verpflichtung gefolgert, dem unterstellten größeren Zuwachs an statistischer Lebenserwartung bei jüngeren Jahrgängen durch eine proportionale Staffelung der Kürzung auch außerhalb der rentennahen Jahrgänge Rechnung zu tragen. Stattdessen hat es dem Beklagten das Recht zur Typisierung zugestanden. Die darin liegende materiell-rechtliche Würdigung der Beweistatsache kann nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden.

Neues Vorbringen im Schriftsatz der Klägerin vom 6. Februar 2013, unter anderem zur Richtlinie 2000/78/EG , kann nicht berücksichtigt werden, weil die Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits am 29. Oktober 2012 abgelaufen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 , § 52 Abs. 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 39.11