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BVerfG - Entscheidung vom 08.02.2013

1 BvR 102/13

Normen:
BGB § 1631d
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 3

Fundstellen:
FamRZ 2013, 685

BVerfG, Beschluss vom 08.02.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 102/13

DRsp Nr. 2013/6029

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012

Durch das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012, nach dem gemäß § 1631d Abs. 2 BGB Beschneidungen durch nicht als Ärzte ausgebildete Personen nur in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zugelassen sind, ist ein Erwachsener nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 1631d; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 3 ;

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist durch das von ihm unmittelbar angegriffene Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2749 ) nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG ; vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.). Er hat vorgetragen, als Sechsjähriger im Jahr 1991 von einem sogenannten "Beschneider", der über keine medizinische Ausbildung verfügt habe, beschnitten worden zu sein und unter den Folgen noch heute zu leiden. Abgesehen davon, dass damit etwaige zivilrechtliche Ansprüche und auch die Verfolgung einer - hier unterstellten - Straftat verjährt sein dürften (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB , § 195 , § 199 Abs. 1 , § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BGB ), privilegiert die vom Beschwerdeführer angegriffene gesetzliche Regelung (§ 1631d BGB ) gerade den von ihm geschilderten Fall nicht. Vielmehr lässt Absatz 2 der neuen Bestimmung Beschneidungen durch nicht als Ärzte ausgebildete Personen nur in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zu. Ein Selbstbetroffensein des Beschwerdeführers durch die neue Regelung kommt daher von vornherein nicht in Betracht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstellen
FamRZ 2013, 685