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BVerfG - Entscheidung vom 12.04.2013

1 BvR 1007/13

Normen:
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b

BVerfG, Beschluss vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 1007/13

DRsp Nr. 2013/17671

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers erkennbar nicht verletzt sind.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b;
Vorinstanz: OLG München, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 St 3/12
Vorinstanz: OLG München, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 St 3/12