BVerfG, Beschluss vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 1007/13
DRsp Nr. 2013/17671
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers erkennbar nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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