Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 08.11.2013

1 BvQ 52/13

BVerfG, Beschluss vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 1 BvQ 52/13

DRsp Nr. 2014/3473

Einstweiliger Rechtschutz vor dem BVerfG bei Versammlungsverbot bzgl. einer rechten Gruppierung am 9. Nov. in der Nähe zu Asylbewerberunterkünften

Allein der Umstand, dass eine dem rechten Spektrum zugerechnete Gruppierung in der Nähe zu umstrittenen Asylbewerberunterkünften am 9. November Versammlungen veranstalten will, begründet keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung.

Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den versammlungsrechtlichen Bescheid des Polizeipräsidiums Duisburg vom 30. Oktober 2013 - ZA 11 - 57.02.01 (181, 182/13) - hinsichtlich der Auflage unter Ziffer 1., wonach die angemeldeten Versammlungen nicht am 9. November 2013 durchgeführt werden dürfen, wird wiederhergestellt.

2.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Antragstellern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

Die einstweilige Anordnung hat zu ergehen, da eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>). Zu Recht sehen die angegriffenen Entscheidungen in dem 9. November einen Tag mit wichtiger Symbolkraft, der sich mit dem Gedenken an die menschenverachtenden nationalsozialistischen Progrome des 9. November 1938 verbindet. Demgegenüber stützen sich die angegriffenen Entscheidungen in konkret-tatsächlicher Hinsicht jedoch letztlich im Wesentlichen nur auf die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 2) als eine dem rechten Spektrum zugerechnete Gruppierung in der Nähe zu umstrittenen Asylbewerberunterkünften Versammlungen unter dem Motto "Kein Asyl in N. - Kein Asylantenheim ins St. B. Hospital" beziehungsweise "R. darf nicht Klein-Bukarest werden - Recht und Ordnung wieder herstellen" abhalten will. Damit ist eine Art und Weise, die die Beurteilung einer Versammlung als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung tragen könnte, nicht hinreichend dargetan.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Düsseldorf, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 2231/13
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 1335/13