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BVerfG - Entscheidung vom 19.09.2013

2 BvE 4/13

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 2 BvE 4/13

DRsp Nr. 2013/21218

Bezeichnung der NPD als "Spinner" durch den Bundespräsidenten im laufenden Bundestagswahlkampf

Tenor

Der Widerspruch wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 3 ;

Gründe

Der Widerspruch ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsgegner hat erklärt, die Feststellung des Senats im Beschluss vom 17. September 2013, die beschriebene Gefährdungslage sei ihm bewusst und vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass er bis zur Bundestagswahl am 22. September 2013 sich in einer Weise äußern werde, die dem nicht Rechnung trage, sei zutreffend. Ferner erachtet er daher das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin im Verfahren nach § 32 Abs. 3 BVerfGG für nicht gegeben. Damit hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass er sich bis zur Bundestagswahl nicht in der von der Antragstellerin befürchteten Weise äußern werde. Dies steht nicht im Widerspruch zur Aussage des Antragsgegners, so, wie er bislang durch seine Äußerungen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt habe, werde er dies auch künftig nicht tun. Damit gibt er lediglich seine Bewertung der Sachlage im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren wieder.