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BVerfG - Entscheidung vom 02.07.2013

1 BvR 1478/13

Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 1478/13

DRsp Nr. 2013/18130

Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gegenüber einem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Verfassungsbeschwerde

Von einem Rechtsanwalt - als Bevollmächtigtem wie auch in eigener Sache - ist bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält. Tut er dies nicht, kann eine Missbrauchsgebühr gegen ihn festgesetzt werden.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93A Absatz 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht entsprechend den Anforderungen aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG begründet ist.

Nach § 34 Absatz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>), etwa weil die Verfassungsbeschwerde völlig ohne Substanz ist (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Von einem Rechtsanwalt - als Bevollmächtigtem wie auch in eigener Sache - ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, [...]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, [...]). Unterlässt er dies in vorwerfbarer Weise und kommt es hierdurch zur Einlegung einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde, setzt sich der Rechtsanwalt der Gefahr einer Gebührenbelastung nach § 34 Absatz 2 BVerfGG aus.

Hätte sich der Beschwerdeführer in gebotener Weise mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen befasst, wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ) für jedermann ersichtlich unzulässig ist. Dennoch hat er erneut eine völlig substanzlose Verfassungsbeschwerde eingelegt. Zu den gerügten Grundrechten - mit Ausnahme des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - fehlen jegliche Ausführungen. Ungeachtet der zweifelhaften verfassungsrechtlichen Relevanz gehen die Darlegungen des Beschwerdeführers zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl. Entgegen seinem Vortrag hat im vorliegenden Verfahren bereits kein ausschließlich mit Anwälten besetztes Anwaltsgericht abschließend entschieden, sondern aufgrund der eingelegten Rechtsmittel die mit Berufsrichtern und Rechtsanwälten besetzten Senate des Anwaltsgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (vgl. §§ 104 Satz 2, 106 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung <BRAO>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen AnwZ (Brfg) 5/13
Vorinstanz: AGH Hessen, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH-10/12