BVerfG, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 717/13 - Aktenzeichen 1 BvR 726/13
Antrag auf Ablehnung der Richter (hier: der 3. Kammer des Ersten Senats des BGH) i.R.d. Verfassungsmäßigkeit des in § 11 Abs. 4 ArbGG geregelten Vertretungszwangs
Tenor
Die Anträge auf Ablehnung aller Richter der 3. Kammer des Ersten Senats werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen.
Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200,00 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.
Gründe
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen nicht auf der behaupteten Verfassungswidrigkeit des in § 11 Abs. 4 ArbGG geregelten Vertretungszwangs. Es sind auch keine verfassungsrechtlich erheblichen Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, die Anlass geben könnten, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu zweifeln.
Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden mangels hinreichend substantiierter Darlegung eines möglichen Verfassungsverstoßes unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung erledigen sich die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen.
Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG . Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen, mit denen die Beschwerdeführerin erreichen will, Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht ohne anwaltliche Vertretung durchführen zu können, sind missbräuchlich gestellt. Die mit der Stellung der Eilanträge verbundene Inanspruchnahme eines Bearbeitungsvorrangs steht den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin angesichts der offensichtlichen und wiederholt mitgeteilten Aussichtslosigkeit dieser Anträge nicht zu. Dies gilt unabhängig davon, dass es bereits an der Darstellung einer besonderen Dringlichkeit fehlt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2012 - 1 BvR 2086/12 -; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2395/12 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.