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BVerfG - Entscheidung vom 08.04.2013

2 BvR 2928/12

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
StVollzG § 120 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 08.04.2013 - Aktenzeichen 2 BvR 2928/12

DRsp Nr. 2013/18708

Annahme oder Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Effektivität des Rechtsschutzes für Gefangene und Sicherungsverwahrte

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 120 Abs. 1 S. 1;

1. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), liegen nicht vor.

a) Nachdem der Gesetzgeber mit Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2425) mit Wirkung vom 1. Juni 2013 § 120 Abs. 1 StVollzG im Sinne der Einführung einer Vollstreckungsmöglichkeit (Satz 1) geändert hat, kommt der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob es mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar war, dass das Strafvollzugsgesetz eine Möglichkeit der Vollstreckung von Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer bislang nicht kannte, grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG ; vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>) nicht mehr zu.

b) Dem Beschwerdeführer entsteht durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde auch kein schwerer Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG . Der Gesetzgeber hat mit der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Regelung des § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG die mit dem bisherigen Fehlen einer Vollstreckungsvorschrift einhergehenden Probleme im Zusammenhang mit der Effektivität des Rechtsschutzes für Gefangene und Sicherungsverwahrte als solche erkannt (vgl. BRDrucks 173/12, S. 42) und einer Lösung zugeführt. Eine zeitnähere für ihn günstige Entscheidung des Senats, der für eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen Fehlens einer Vollstreckungsvorschrift im Rechtsschutzkonzept des Strafvollzugsgesetzes zuständig wäre (§ 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ), könnte der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben am 26. Dezember 2012 schließlich doch ausgeführt wurde, nicht erlangen, so dass ihn die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht besonders schwer trifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <27>).

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 585/12
Vorinstanz: LG Regensburg, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 280/2012