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BVerfG - Entscheidung vom 12.04.2013

1 BvR 1002/13

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 1002/13

DRsp Nr. 2013/17670

Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO analog).

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;